• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bundesverfassungsgericht billigt einrichtungsbezogene Nachweispflicht

23.05.2022

Bundesverfassungsgericht billigt einrichtungsbezogene Nachweispflicht

Mit einem aktuellen Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sog. einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht) gerichtet hat.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©guerrieroale/fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Streitfall mit den §§ 20a, 22a und 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) befasst. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen (sog. einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht).

Einrichtungsbezogene Nachweispflicht gerechtfertigt

In seinem Beschluss vom 27.04.2022 (1 BvR 2649/21) stellt das Bundesverfassungsgericht klar: Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden.

Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.

Entscheidung gilt auch für die Zukunft

Die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes begründet keine abweichende Beurteilung, so das Bundesverfassungsgericht weiter. Es gab keine neuen Entwicklungen oder bessere Erkenntnisse, die geeignet wären, die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers durchgreifend zu erschüttern. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass eine Impfung jedenfalls einen relevanten – wenn auch mit der Zeit abnehmenden – Schutz vor einer Infektion bietet. Dies gilt auch mit der aktuell vorherrschenden Omikronvariante des Virus. Auch die pandemische Gefährdungslage hat sich nicht genügend entspannt. Eine deutlich verringerte Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen und eine entsprechend zu ihren Ungunsten ausfallende verfassungsrechtliche Güterabwägung liegt nicht vor.

Es besteht unter den im hiesigen Verfahren angehörten Fachgesellschaften weitgehend Konsens, dass sich unbeschadet eines im Durchschnitt milderen Krankheitsverlaufs unter der Dominanz der Omikronvariante die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung nicht verändert habe.


BVerfG vom 19.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

04.02.2026

Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Ein Arbeitsverhältnis bleibt wirksam, wenn ein Arbeitgeber nicht nachvollziehbar belegen kann, dass es sich lediglich um ein Scheingeschäft handelte.

weiterlesen
Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Meldung

©momius/fotolia.com

03.02.2026

Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass immer mehr Beschäftigte zugunsten von mehr Freizeit auf zusätzliches Geld verzichten.

weiterlesen
Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

30.01.2026

Kein Betriebsrat per App

Das BAG hat klargestellt, dass auch bei digital organisierter Plattformarbeit die klassischen Kriterien des Betriebsverfassungsrechts gelten.

weiterlesen
Kein Betriebsrat per App

Meldung

©Zerbor/fotolia.com

28.01.2026

Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

Eine Stadt darf eine fest als Gleichstellungsbeauftragte eingesetzte Mitarbeiterin nicht ohne arbeitsrechtlich tragfähige Gründe auf eine geringer bewertete Stelle versetzen.

weiterlesen
Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.