12.07.2022

BVerfG zur Aberkennung der Tariffähigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Arbeitnehmervereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte wehrte, mit denen ihr auf Antrag konkurrierender Gewerkschaften und einiger Länder die Tariffähigkeit aberkannt worden war.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©jonasginter/fotolia.com

Die zunächst für Kaufmannsgehilfen gegründete Arbeitnehmervereinigung beanspruchte zuletzt eine Tarifzuständigkeit in unterschiedlichen Branchen und Berufen, darunter Banken, Einzelhandel, Versicherungsgewerbe, IT, Anwaltschaft und Reiseveranstaltung. Nach eigenen Angaben hatte sie Anfang des Jahres 2020 in einem Bereich, in dem etwa 6,3 Millionen Beschäftigte organisiert sind, selbst 66.826 Mitglieder. Die Arbeitsgerichte entschieden auf Antrag mehrerer konkurrierender Gewerkschaften sowie der Länder Berlin und NRW, der Vereinigung die Tariffähigkeit abzuerkennen. Sie besitze nicht mehr die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit, um sie als Tarifpartei anzuerkennen.

Aberkennung der Tariffähigkeit durch Arbeitsgerichte

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Die Arbeitsgerichte verletzten ihr Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Sie missachteten zudem die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgrundsatz, denn höchstrichterliche Rechtsprechung sei kein Ersatzgesetzgeber.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 31.05.2022 (1 BvR 2387/21), dass die Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig ist. So fehlt die hinreichend substanziierte Auseinandersetzung damit, dass die Gerichte für Arbeitssachen nicht nur befugt, sondern sogar gehalten sind, die Tariffähigkeit im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG näher zu fassen, wenn und solange der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft nicht regelt. Nach den Darlegungen ist auch nicht erkennbar, dass das BAG über das verfassungsrechtlich zulässige Maß der Rechtsfortbildung hinausgegangen wäre.

Auch in der Sache verletzen die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Die Einwände gegen die BAG-Rechtsprechung zu den Mindestvoraussetzungen einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung greifen nicht durch. Insbesondere beurteilt das BAG die Organisationsstärke im Wege einer grundrechtsfreundlichen Gesamtwürdigung. Es verzichtet auf starre Schemata wie etwa prozentuale Schwellenwerte, um den sich stetig verändernden Wirtschafts- und Beschäftigungsstrukturen gerecht werden zu können.

Tariffähigkeit entsteht nicht durch Tarifabschlüsse

Zudem geht das BAG davon aus, dass nicht in jedem Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft ein signifikanter Organisationsgrad vorliegen muss, sondern nur in einem nicht unwesentlichen Teil. Dabei berücksichtigt das BAG die große Zahl sehr unterschiedlich zusammengesetzter, ökonomisch unterschiedlich situierter und rechtlich unterschiedlich verfasster Gegenspieler. Des weiteren könnten in einem nennenswerten Umfang mit einer gewissen Kontinuität erreichte Tarifabschlüsse die für die Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungskraft belegen.

Dabei sinkt die Indizwirkung, je geringer der Organisationsgrad im beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist, und verliert jede Aussagekraft, wenn die Gewerkschaft selbst ihre Zuständigkeit umfassend ändert. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das BAG damit davon ausgeht, dass die Tariffähigkeit nicht durch Tarifabschlüsse entsteht, sondern eine Voraussetzung für diese ist.


BVerfG vom 05.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© Minerva Studio/fotolia.com

16.10.2024

Arbeitsmarkt: Fast 20 Mio. Erwerbstätige gehen bis 2036 in Rente

Die anstehende Welle der in Rente gehenden Babyboomer wird zu Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt führen mit schwer beherrschbaren Folgen.

weiterlesen
Arbeitsmarkt: Fast 20 Mio. Erwerbstätige gehen bis 2036 in Rente

Meldung

©magele-picture/fotolia.com

14.10.2024

Gesetzentwurf zum ILO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen

ILO-Übereinkommen Nr. 155 trifft Regelungen zum präventiven Arbeitsschutz und nimmt einen zentralen Platz als tragende Orientierungs- und Handlungsmaxime ein.

weiterlesen
Gesetzentwurf zum ILO-Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt beschlossen

Meldung

© forkART Photography/fotolia.com

11.10.2024

Kein Schaden, keine Schuld: Kündigung unwirksam

Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen eigenmächtiger Honorarbeschlüsse wurde als unwirksam erklärt, da kein nachweisbarer Schaden vorlag.

weiterlesen
Kein Schaden, keine Schuld: Kündigung unwirksam

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com

08.10.2024

Arbeitsmarkt: Umweltfreundliche Tätigkeiten nehmen zu

Studienergebnisse zeigen, dass die ökologische Transformation mit einer deutlichen Veränderung von Tätigkeitsprofilen einhergeht.

weiterlesen
Arbeitsmarkt: Umweltfreundliche Tätigkeiten nehmen zu

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!