25.11.2022

Corona beschert komplizierte Weihnachtsfeiern

Viele Unternehmen fragen sich gerade: Können wir uns in diesem Jahr zur Weihnachtsfeier in Präsenz treffen oder sollte es angesichts des weiterhin bestehenden Risikos, sich mit Corona anzustecken, doch wieder ein Online-Format sein? Um die erste Variante für alle Beteiligten möglichst sicher zu gestalten, gilt es einiges zu beachten.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Nelos/fotolia.com

Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt Betrieben einen Handlungsspielraum. Sie müssen angepasst an die spezifische Situation im Betrieb im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept mit passenden Infektionsschutzmaßnahmen erstellen. Beachtet werden müssen dabei zum Beispiel: die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, richtiges Lüften oder auch ein regelmäßiges Testangebot an die Beschäftigten.

Bewährte Regeln auch bei Weihnachtsfeiern beachten

„Bei Weihnachtsfeiern sollten dann die gleichen Infektionsschutz-Maßnahmen angewandt werden, die auch für Sitzungen oder Seminare gelten“, sagt Biostoffexperte Gerd Schneider von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Dazu gehört zum Beispiel eine kontinuierliche technische Raumlüftung oder das regelmäßige Stoßlüften der Räume ebenso wie die Vorgabe an alle Beteiligten, sich vor dem Event auf eine Infektion mit dem Corona-Virus zu testen.“

Müssen bei Feiern in Innenräumen Atemschutzmasken getragen werden oder nicht? Die Arbeitsschutzverordnung sagt dazu: Reichen technische Maßnahmen (zum Beispiel Lüften) oder organisatorische (zum Beispiel Abstände) bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen nicht aus, um die Beschäftigten vor einer Infektion zu schützen, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen.

Winterspaziergang statt Weihnachtsfeier?

Was nicht vergessen werden darf: Relevant sind nicht nur die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, sondern auch die Bestimmungen der Länder und Kommunen. Wenn sie Versammlungen zum Beispiel abhängig von der Personenzahl mit strengeren Auflagen belegen, müssen diese auf jeden Fall eingehalten werden. Dies ist insbesondere bei der Planung von Feiern außerhalb des Betriebes zu beachten.

Also vielleicht doch lieber ein gemeinsamer Winterspaziergang? Allerdings besteht auch bei Aktivitäten an der frischen Luft kein einhundertprozentiger Schutz vor einer Infektion, aber das Infektionsrisiko wird dadurch deutlich reduziert.


DGUV vom 10.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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