• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Corona-Infektion am Arbeitsplatz: Kein automatischer Arbeitsunfall

17.06.2025

Corona-Infektion am Arbeitsplatz: Kein automatischer Arbeitsunfall

Eine Corona-Infektion kann unter Umständen als Arbeitsunfall anerkannt werden, der Nachweis der Ansteckung im beruflichen Umfeld ist jedoch entscheidend. Ohne eindeutige Beweise über den Infektionsweg wird ein solcher Antrag in der Regel abgelehnt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©tomertu/123rf.com

Ein Projektleiter hatte sich im April 2021 mit dem Corona-Virus infiziert. Er arbeitete in einem Einzelbüro, das auch als Kopierzimmer genutzt wurde. Mehrmals täglich hielten sich dort Mitarbeitende der Fertigungsleitung auf. Trotz Sicherheitsvorkehrungen wie Maskenpflicht und regelmäßigen Tests kam es zu einer Infektionskette im Unternehmen, die auch den Projektleiter betraf. Dieser musste später stationär im Krankenhaus behandelt werden.

Entscheidung der Berufsgenossenschaft und der Gerichte

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie argumentierte, es sei nicht nachweisbar, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgte. Auch das Sozialgericht Potsdam und in der Berufung das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gaben der Berufsgenossenschaft recht.

Begründung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte im Beschluss vom 27.05.2025 (L 3 U 174/23) klar, dass eine Infektion mit dem Corona-Virus grundsätzlich als Arbeitsunfall gewertet werden kann. Voraussetzung ist jedoch der sichere Nachweis, dass die Ansteckung während der versicherten beruflichen Tätigkeit geschah. Im vorliegenden Fall sei nicht belegbar, wer wen zuerst infizierte – möglicherweise war der Projektleiter selbst die erste infizierte Person im Betrieb. Aufgrund der damaligen pandemischen Lage könne auch eine Infektion im privaten Umfeld nicht ausgeschlossen werden. Die erforderliche Beweislage für einen Arbeitsunfall sei somit nicht erfüllt.

Der Beschluss des Landessozialgerichts ist noch nicht rechtskräftig.


LSG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©djedzura/123rf.com

10.02.2026

Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Eine Strahlenschutzbeauftragte darf nicht gekündigt oder abgemahnt werden, weil sie eine Anweisung zum Gendern eines Textes nicht vollständig umgesetzt hat.

weiterlesen
Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Meldung

imilian/123rf.com

10.02.2026

Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie

Mit einer Konsultation will die EU-Kommission herausfinden, ob die Whistleblower-Richtlinie ihren Zweck erfüllt: den effektiven Schutz von Hinweisgebern.

weiterlesen
Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie

Meldung

©zest_marina/fotolia.com

09.02.2026

Kein Dienstplan, kein Einsatz, aber voller Vergütungsanspruch

Das LAG München betont die Verantwortung des Arbeitgebers für die Einsatzplanung und bestätigt, dass Lohn auch bei Nichtarbeit zu zahlen ist.

weiterlesen
Kein Dienstplan, kein Einsatz, aber voller Vergütungsanspruch

Meldung

©skywalk154/fotolia.com

06.02.2026

Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Die Rentenversicherung darf in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen wegen Schwarzarbeit durchführen; zuständig für Beitragserhebungen sind allein die Krankenkassen.

weiterlesen
Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.