• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

05.05.2022

Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass das EuGH-Urteil zur Zeiterfassung die Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer nicht ändert.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©fotomek/fotolia.com

Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert (BAG Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21).

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten, die ein Einzelhandelsunternehmen betreibt, beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste der Kläger mittels technischer Zeitaufzeichnung. Dabei hat er nur den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen positiven Saldo von 348 Stunden. Mit seiner Klage hat der Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 Euro brutto verlangt. Er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen zu nehmen sei nicht möglich gewesen, weil sonst die Auslieferungsaufträge zu erfüllen gewesen wären.

Das Arbeitsgericht Emden hat der Klage stattgegeben. Es hat gemeint, durch das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18), wonach die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, werde die Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess modifiziert. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage – mit Ausnahme bereits von der Beklagten abgerechneter Überstunden – abgewiesen.

Zur Darlegungs- und Beweislast im Streitfall

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass vom Erfordernis der Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden durch den Arbeitnehmer auch nicht vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des EuGH abzurücken ist. Diese ist zur Auslegung und Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und von Art. 31 der EU-Grundrechte-Charta ergangen.

Nach EuGH-Rechtsprechung beschränken sich diese Bestimmungen darauf, Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Sie finden indes grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer. Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit hat deshalb keine Auswirkung auf die nach deutschem materiellen und Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend konkret dargelegt, dass es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten, um die Auslieferungsfahrten zu erledigen. Die bloße pauschale Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genügt hierfür nicht.


BAG vom 04.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

17.12.2025

Gender Pay Gap 2025 unverändert bei 16%

Frauen verdienten im Jahr 2025 durchschnittlich 16% weniger pro Stunde als Männer, selbst bei vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation blieb eine bereinigte Lücke von 6% bestehen.

weiterlesen
Gender Pay Gap 2025 unverändert bei 16%

Meldung

©agcreativelab/fotolia.com

16.12.2025

Homeoffice so gefragt wie nie

Der Wunsch nach Homeoffice ist seit 2020 von 71% auf aktuell 88% gestiegen – ein neuer Rekordwert. Ein Ende des Trends ist nicht absehbar.

weiterlesen
Homeoffice so gefragt wie nie

Meldung

©stockWERK/fotolia.com

16.12.2025

Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auch bei grob fahrlässigem Verhalten.

weiterlesen
Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Meldung

©AnatolyTiplyashin/fotolia.com

11.12.2025

Trotz Weihnachtsurlaub bleibt fast jeder Zweite erreichbar

Die besinnliche Weihnachtszeit ist für viele Berufstätige keine komplette Auszeit vom Job. Obwohl die Mehrheit Urlaub hat, bleibt fast jeder Zweite erreichbar.

weiterlesen
Trotz Weihnachtsurlaub bleibt fast jeder Zweite erreichbar

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!