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26.03.2025

Die EMRK schützt auch berufliche Mitgliedschaften

Ein Anwalt wird ausgeschlossen, weil er frühere Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt hat – und das nur wenige Tage nach seiner Wiederaufnahme. Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt klar: So geht das nicht. In einem aktuellen Urteil stärkt der EGMR die Rechte von Berufsangehörigen und kritisiert das willkürliche Vorgehen der Anwaltskammer in Aserbaidschan.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Der Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Anwaltskammer nur wenige Tage nach seiner Wiederaufnahme aufgrund der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen für einen früheren Zeitraum stellt einen Verstoß gegen das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 18.03.2025 in der Rechtssache Farhad Mehdiyev v. Azerbaijan (Beschwerde-Nr. 36057/18). Darüber informiert der Deutsche Anwaltverein (DAV).

Darum ging es im Streitfall

Der Antragsteller hatte 2012 seine Mitgliedschaft in der Anwaltskammer beendet, beantragte jedoch 2016 die Wiederaufnahme. Nach Bekanntwerden offener Mitgliedsbeiträge aus seiner früheren Mitgliedschaft wurde die Wiederaufnahme allerdings von der Anwaltskammer widerrufen. Die Aufhebung der Wiederaufnahme des Antragstellers erfolgte jedoch ohne gerichtliches Urteil, obwohl dies im konkreten Fall nach aserbaidschanischem Recht erforderlich gewesen wäre. Der EGMR rügte daher das der Anwaltskammer uneingeschränkt eingeräumte Ermessen, eine zuvor getroffene Zulassungsentscheidung zur Anwaltskammer jederzeit widerrufen zu können. Diese Praxis führe zu einem Mangel an klaren gesetzlichen Regelungen und wirksamen Schutzmechanismen gegen Missbrauch oder Willkür.


DAV vom 21.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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