• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Diensthandy darf meist auch privat genutzt werden

25.04.2023

Diensthandy darf meist auch privat genutzt werden

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©oatawa/fotolia.com

88 % der Berufstätigen, die ein Diensthandy vom Arbeitgeber gestellt bekommen, dürfen dies auch außerhalb des Jobs nutzen, zeigt eine aktuelle Auswertung des Digitalverbands Bitkom.

Ob Telefonate, Nachrichten oder E-Mails: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die ein Diensthandy zur Verfügung haben, dürfen dies auch für private Zwecke nutzen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter 1.004 Menschen in Deutschland ab 16 Jahren, darunter 780 Nutzerinnen und Nutzer eines Smartphones.

Erlaubnis ihres Arbeitgebers für Privatnutzung erforderlich

Demnach ist bei 88 % derjenigen, die ein Diensthandy haben, die private Nutzung gestattet. Nicht alle machen davon jedoch Gebrauch: Fast jeder und jede Fünfte (18 %) aus dieser Gruppe nutzt das Dienstgerät trotzdem allein für berufliche Zwecke und lässt die private Kommunikation außen vor. „Beschäftigte, die ihr dienstliches Smartphone auch für private Zwecke nutzen, brauchen dafür die ausdrückliche Erlaubnis ihres Arbeitgebers. Ratsam ist außerdem, die Bedingungen der Nutzung und Kostenübernahme schriftlich zu regeln“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

So sieht es mit der Kostenübernahme aus

Wer dienstlich mobil telefoniert, tut dies häufig aber auch mit dem privaten Smartphone. Insgesamt bekommen 44 % ein Diensthandy zur alleinigen Nutzung gestellt, 2 % teilen sich ein Gerät mit anderen Personen. 36 % nutzen jedoch ihr eigentlich privates Handy oder Smartphone auch für den Job. Sehr unterschiedlich ist dabei die Kostenübernahme geregelt: Bei 64 % findet keine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber statt. Bei 12 % übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für alle beruflich geführten Telefonate und bei 11 % beteiligt sich das Unternehmen an den Anschaffungskosten für das Gerät. Jeweils 7 % erhalten einen monatlichen Pauschalbetrag bzw. eine monatliche Beteiligung an den Telefongebühren.

„Wenn private Geräte dienstlich genutzt werden, sind unter bestimmten Umständen auch Maßnahmen für Sicherheit und Datenschutz notwendig – insbesondere, wenn es um die Übertragung und Speicherung arbeitsbezogener Daten oder Kontakte geht. Hier braucht es klare Regeln zur sicheren Nutzung privater Geräte“, betont Rohleder. „Grundsätzlich ist es die bessere und sicherere Variante für Unternehmen, Dienstgeräte für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereitzustellen, die zentral verwaltet werden und wann immer nötig Updates erhalten. Das gilt nicht nur für Smartphones, sondern auch für Laptops oder PCs.“

 


Bitkom vom 24.04.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Fußball, Fussball, Tor, Sport
Arbeitsrecht, Meldung

©alphaspirit/fotolia.com

26.05.2023

Profifußball: BAG analysiert Verlängerungsklausel

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit einer einsatzabhängigen Verlängerungsklausel in Arbeitsverträgen mit Profifußballern befasst.

Profifußball: BAG analysiert Verlängerungsklausel

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!