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05.12.2024

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Vollzeit-Arbeitszeiten vorsieht, Teilzeitbeschäftigte diskriminiert und damit gegen das TzBfG sowie das AGG verstößt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Markus Mainka/fotolia.com

Eine tarifvertragliche Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Arbeitszeiten oberhalb der Vollzeit-Arbeitszeit vorsieht, wurde als diskriminierend gegenüber Teilzeitbeschäftigten bewertet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass dies gegen das Verbot der Diskriminierung gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG sowie § 7 Abs. 1 AGG verstößt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 05.12.2024 (8 AZR 370/20) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, eine Teilzeitpflegekraft, forderte Überstundenzuschläge und eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Der Tarifvertrag ihres Arbeitgebers sah Zuschläge nur für Stunden oberhalb der Vollzeit-Arbeitszeit vor. Die Klägerin, deren Arbeitszeit nur 40 % einer Vollzeitstelle beträgt, erhielt keine Zuschläge für ihre Mehrarbeit. Sie machte geltend, dass dies eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten darstellt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten der Zeitgutschrift, lehnte jedoch die Entschädigung ab. Nach Vorlage an den EuGH durch das BAG klärte dieser, dass eine Ungleichbehandlung ohne sachliche Gründe unionsrechtswidrig ist.

Die Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Regelung des Tarifvertrags Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, da sie nicht proportional an den Überstundenzuschlägen beteiligt werden. Zudem erkannten die Richterinnen und Richter eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts: Da 90 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen sind, liegt eine mittelbare Geschlechtsbenachteiligung vor.

Konsequenzen des Urteils

Die Klägerin hat nun Anspruch auf eine weitere Zeitgutschrift von 38 Stunden und 39 Minuten. Sie erhält außerdem 250 Euro Entschädigung als Ausgleich für die Benachteiligung und als abschreckende Maßnahme für den Arbeitgeber.

Das Urteil stärkt mithin die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und stellt klar, dass tarifliche Regelungen keine unverhältnismäßige Benachteiligung für diese darstellen dürfen. Zudem zeigt es, wie eng Fragen der Gleichstellung von Geschlechtern und Arbeitszeitregelungen verbunden sind.


BAG vom 05.12.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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