• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Ehemalige Kassierer einer Bank müssen Schadensersatz zahlen

12.05.2023

Ehemalige Kassierer einer Bank müssen Schadensersatz zahlen

Die ehemaligen Kassierer einer Bank müssen den von ihnen über mehrere Jahre entnommenen Gesamtbetrag zurückerstatten. Der Bank sei kein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©fotomek/fotolia.com

Die Bank hatte zwei ehemalige Mitarbeiter auf Schadensersatz in einem Zivilprozess verklagt. Die Mitarbeiter haben über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von 1.139.000 Euro aus der Hauptkasse entnommen. Die Bank hat hiervon erst 2018 Kenntnis erlangt. Im Strafverfahren sind die beiden Mitarbeiter der Bank vom Amtsgericht wegen Betruges und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das strafrechtliche Berufungsverfahren ist derzeit noch beim Landgericht Zweibrücken anhängig. Das Landgericht Zweibrücken hat der Bank den begehrten Schadensersatz zugesprochen und die beiden Mitarbeiter verurteilt, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen.

Mitverschulden der Bank wegen unzulänglicher Prüfung?

Hiergegen haben sich die beiden Mitarbeiter gewendet mit dem Ziel, dass das Urteil des Landgerichts Zweibrücken abgeändert und die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, dass sie sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet hätten. Der Anspruch sei zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich geprüft.

„Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle ausreichend

Das OLG Zweibrücken hat die Berufung der beiden Bankmitarbeiter in der Hauptsache zurückgewiesen (Urteil vom 25.01.2023 – 7 U 214/21). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es komme zur Verwirklichung des Straftatbestandes der Unterschlagung nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Mitarbeiter würden auch zusammen für den vollen Betrag haften, da sie gemeinsam gehandelt hätten.

Die Bank treffe dagegen kein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Sie habe auf das „Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt und dies sei ausreichend gewesen, da es sich bei den beiden Kassenmitarbeitern um langjährige, angesehene Mitarbeiter gehandelt habe. Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der Kasse habe die Bank auf die Euroumstellung zurückführen dürfen. Dass im Rahmen der Jahresendkontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestandes verzichtet worden sei, stelle lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen sei. Weiter stellte der Senat fest, dass es den Mitarbeitern nicht gelungen sei, die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs darzulegen.


OLG Zweibrücken vom 03.05.2023/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©niceideas/123rf.com

06.12.2024

Handreichung für Aufsichtsräte zum Biodiversitätsmanagement

Durch die zunehmende Bedeutung von Biodiversitätsaspekten für das unternehmerische Handeln müssen sich auch Aufsichtsräte mit diesem Thema befassen.

weiterlesen
Handreichung für Aufsichtsräte zum Biodiversitätsmanagement

Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com

05.12.2024

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Eine Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Vollzeit-Arbeitszeiten vorsieht, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte und verstößt gegen das TzBfG und AGG, so das BAG.

weiterlesen
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com

28.11.2024

Keine Mitbeurteilung des Betriebsrats bei Entgelterhöhung freigestellter Mitglieder

Die Anpassung der Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 4 BetrVG erfordert keine Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG.

weiterlesen
Keine Mitbeurteilung des Betriebsrats bei Entgelterhöhung freigestellter Mitglieder

Meldung

©CrazyCloud /fotolia.com

27.11.2024

In Zwangsarbeit hergestellte Produkte: Rat beschließt Verbot

Mit der Verordnung wird der Rahmen geschaffen, damit gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem EU-Binnenmarkt rechtlich vorgegangen werden kann.

weiterlesen
In Zwangsarbeit hergestellte Produkte: Rat beschließt Verbot

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!