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09.09.2026

Entgeltgleichheit: Median der Männer wird zum Maßstab

Das LAG Baden-Württemberg sprach einer Arbeitnehmerin wegen nicht widerlegter geschlechtsbedingter Entgeltbenachteiligung die Differenz zum Medianentgelt vergleichbarer männlicher Beschäftigter zu, lehnte jedoch eine vollständige Gleichstellung mit einem deutlich besser verdienenden Kollegen ab.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Volha Maksimava/istockphoto.com

Eine Arbeitnehmerin aus einem Unternehmen im Großraum Stuttgart hat im Streit um eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung teilweise Erfolg erzielt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sprach ihr mit Urteil vom 18.08.2026 (2 Sa 14/24) für die Jahre 2018 bis 2022 zusätzliche Vergütung zu.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin hatte sich auf das Entgelttransparenzgesetz und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Sie verlangte rückwirkend dieselbe Vergütung wie ein namentlich benannter männlicher Kollege. Hilfsweise forderte sie die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Beschäftigten auf derselben Hierarchieebene.

Vergleich mit Spitzenverdiener scheitert

Den Anspruch auf das Gehalt des konkret benannten Kollegen wies das Gericht zurück. Zwar kann ein niedrigeres Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts begründen. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Arbeitgeber diese Vermutung im konkreten Fall jedoch widerlegen.

Ausschlaggebend waren unter anderem die Vergütungsstruktur innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe und die deutlich längere Tätigkeitsdauer des Kollegen auf der betreffenden Hierarchieebene. Seine Vergütung lag zudem erheblich über dem Median der männlichen Vergleichsgruppe.

Anspruch auf Medianentgelt

Erfolgreich war die Klägerin dagegen mit ihrer Forderung nach der Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe. Hier gelang es dem Arbeitgeber nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht, die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung zu entkräften.

Auch bei virtuellen Aktien sprach das Gericht der Klägerin einen Ausgleich zu. Maßstab ist dabei die durchschnittliche, geschlechtsübergreifend gewährte Leistung innerhalb ihrer Vergleichsgruppe.

Das Bundesarbeitsgericht hatte ein früheres Urteil vom 01.10.2024 am 23.10.2025 teilweise aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Die Revision gegen das neue Urteil wurde nicht zugelassen.


LArbG BW vom 18.08.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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