• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Entgeltumwandlung: Tarifvertrag kann Arbeitgeberzuschuss ausschließen

12.03.2025

Entgeltumwandlung: Tarifvertrag kann Arbeitgeberzuschuss ausschließen

Darf ein älterer Tarifvertrag den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ausschließen? Diese Frage beschäftigte das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Richter entschieden zugunsten des Arbeitgebers – mit weitreichenden Folgen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©DOC RABE Media/fotolia.com

Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 geschlossen wurden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.03.2025 (3 AZR 53/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger ist seit 1995 als Sachbearbeiter bei dem beklagten Kreis beschäftigt. Kraft beidseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TVVKA) Anwendung. Zu diesen Tarifverträgen gehört der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im Kommunalen öffentlichen Dienst vom 01.01.2003 (TVEUmw/VKA).

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, für ihn monatlich einen Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 15vH des umgewandelten Entgelts in die von ihm abgeschlossenen Altersversorgungsverträge einzuzahlen. Er hat gemeint, der TV-EUmw/VKA sei keine abweichende Regelung iSv. § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe. Zudem bedinge der TV-EUmw/VKA nicht allein dadurch den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG ab, dass er keinen solchen Zuschuss vorsehe.

BAG: Tarifverträge vor 2018 können Zuschuss ausschließen

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV-EUmw/VKA liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.

Hinweis: Das BAG hat am selben Tag in einem Parallelverfahren (3 AZR 75/24) zum zwischen der Gewerkschaft NGG und dem Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. geschlossenen „Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge und Entgeltumwandlung“ vom 18.04.2011 (TV AV) ebenso entschieden.


BAG vom 11.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com

13.03.2025

Viertagewoche: Vollzeitkräfte nicht erschöpfter als Teilzeitkräfte

Eine aktuelle Studie zeigt, dass die Verkürzung der Arbeitszeit kein wirksames Mittel zur Gesundheitsförderung von Mitarbeitern ist.

weiterlesen
Viertagewoche: Vollzeitkräfte nicht erschöpfter als Teilzeitkräfte

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com

10.03.2025

Equal Pay Day: Gender Gap Arbeitsmarkt 2024 gesunken

Die Verdienstungleichheit zwischen Frauen und Männern hat sich in den letzten Jahren verringert, ist aber weiterhin deutlich spürbar.

weiterlesen
Equal Pay Day: Gender Gap Arbeitsmarkt 2024 gesunken

Meldung

©Andriy Popov/123rf.com

06.03.2025

Häufiges Homeoffice kann Aufstiegschancen gefährden

Vor allem kinderlose Frauen und Männer sowie Väter mit hohem Homeoffice-Anteil werden pauschal als weniger engagiert angesehen und seltener für Stellen empfohlen.

weiterlesen
Häufiges Homeoffice kann Aufstiegschancen gefährden

Meldung

©Zerbor/fotolia.com

05.03.2025

Keine Chancengleichheit in der Weiterbildung

Fortbildung ist ein wichtiger Baustein für beruflichen Erfolg. Eine neue Studie zeigt: Weiterbildung ist für Frauen oft weniger karrierefördernd als für Männer.

weiterlesen
Keine Chancengleichheit in der Weiterbildung

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!