• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EuGH zum Fehlen von Kündigungsgründen bei befristet Beschäftigten

22.02.2024

EuGH zum Fehlen von Kündigungsgründen bei befristet Beschäftigten

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

© Calado/fotolia.com

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags zu informieren, wenn vorgesehen ist, dass Dauerbeschäftigten diese Information mitgeteilt wird.

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Arbeitgeber die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags nicht begründen muss, obwohl für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine solche Begründungspflicht besteht. In diesem Fall wird dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer eine Information vorenthalten, die für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Kündigung ungerechtfertigt ist, und ob gegebenenfalls gerichtlich dagegen vorgegangen werden soll. Da diese Ungleichbehandlung das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt, hat das nationale Gericht, das über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden hat, die nationale Regelung soweit erforderlich unangewendet zu lassen, wenn es diese nicht unionsrechtskonform auslegen kann. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 20.02.2024 (C-715/20) klargestellt.

Darum ging es im Streitfall

Bei einem polnischen Gericht ist ein Rechtsstreit zwischen einem mittels befristetem Arbeitsvertrag angestellten Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber anhängig. Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften hat der Arbeitgeber den Vertrag ohne Angabe von Kündigungsgründen ordentlich gekündigt. Der Arbeitnehmer macht geltend, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei und führt aus, dass die fehlende Angabe von Kündigungsgründen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, der sowohl im Unionsrecht als auch im polnischen Recht verankert sei. Denn bei der Auflösung von unbefristeten Arbeitsverträgen sei nach polnischem Recht die Mitteilung der Kündigungsgründe verpflichtend.

Das Urteil des EuGH

Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern soll.

Wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht über die Gründe der Kündigung seines Vertrags informiert wird, wird ihm eine Information vorenthalten, die für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob die Kündigung ungerechtfertigt ist. Ihm fehlt daher im Vorfeld eine Information, die für die Entscheidung über eine mögliche Klageerhebung ausschlaggebend sein kann. Das in Rede stehende polnische Recht begründet somit eine für befristet beschäftigte Arbeitnehmer nachteilige Ungleichbehandlung. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob sich der befristet beschäftigte Arbeitnehmer im vorliegenden Fall in einer vergleichbaren Situation befindet wie ein Arbeitnehmer, der vom selben Arbeitgeber unbefristet eingestellt wurde.

Der EuGH stellt außerdem klar, dass die bloße temporäre Natur eines Beschäftigungsverhältnisses die schlechtere Behandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer nicht rechtfertigt. Die mit dieser Form des Arbeitsvertrags verbundene Flexibilität wird durch die Mitteilung der Kündigungsgründe nicht beeinträchtigt.


EuGH vom 20.02.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Cybrain/fotolia.com

04.09.2024

Azubi-Suche: Weniger Facebook, mehr YouTube

Eine neue Studie hat untersucht, warum Unternehmen und Bewerber nicht zusammenfinden. Ergebnis: Betriebe werben nicht dort, wo Jugendliche suchen.

weiterlesen
Azubi-Suche: Weniger Facebook, mehr YouTube

Meldung

©RioPatuca Images/fotolia.com

29.08.2024

Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen

Mit dem Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz werden Unbilligkeiten beseitigt, Schutzlücken geschlossen und die Verwaltung von Bürokratie entlastet.

weiterlesen
Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com

27.08.2024

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei Einstellung

Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn legt nahe, die Formulierungen „Digital Native“ in Stellenanzeigen auf jeden Fall zu vermeiden.

weiterlesen
Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bei Einstellung

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

21.08.2024

BAG zum Arbeitgeberzuschuss bei betrieblicher Altersversorgung

Tarifliche Regelungen können den gesetzlichen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss bei betrieblicher Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ausschließen.

weiterlesen
BAG zum Arbeitgeberzuschuss bei betrieblicher Altersversorgung

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!