• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • EuGH zur Gewährleistung wöchentlicher und täglicher Ruhezeit

24.03.2023

EuGH zur Gewährleistung wöchentlicher und täglicher Ruhezeit

Die tägliche Ruhezeit ist nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit, sondern kommt zu dieser hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©fotomek/fotolia.com

Mit Urteil vom 02.03.2023 in der Rechtssache IH gegen MÁV-START Vasúti Személyszállító Zrt. (C-477/21) entschied der EuGH, dass ein Arbeitgeber die tägliche Ruhezeit zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit zu gewähren hat.

Mindestruhezeiten müssen gewährleistet sein

Angesichts des mit der Richtlinie 2003/88 verfolgten wesentlichen Ziels, einen wirksamen Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem ihnen tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen.

Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung nicht zu einer Aushöhlung der in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU und den Art. 3 und 5 dieser Richtlinie verankerten Rechte führen dürfen.

Verhältnis der Regelungen zur wöchentlichen zur täglichen Ruhezeit

Es muss verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann, weil der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist. Da die Richtlinie das Recht auf tägliche Ruhezeit in Art. 3 und das Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Art. 5 in zwei gesonderten Bestimmungen vorsieht, handelt es sich um zwei autonome Rechte, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Die tägliche Ruhezeit soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückzuziehen. Die wöchentliche Ruhezeit soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen.


BRAK vom 17.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©Zerbor/fotolia.com

16.06.2026

Nicht jeder Arbeitsplatzkonflikt ist Mobbing

Arbeitgeber müssen nicht bei jedem Teamkonflikt arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen oder Entschädigungen leisten.

weiterlesen
Nicht jeder Arbeitsplatzkonflikt ist Mobbing

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

10.06.2026

Lohngleichheit: EU macht Druck

Die Entgelttransparenz-Richtlinie macht deutlich, dass faire Bezahlung nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit ist, sondern auch der Wettbewerbsfähigkeit.

weiterlesen
Lohngleichheit: EU macht Druck

Meldung

nialowwa/123rf.com

08.06.2026

Kündigungsreport 2026: Kündigungen oft knapp und unpersönlich

Der Kündigungsreport zeigt, dass Entlassungen oft sehr kurz und aus Sicht vieler Betroffener nicht ausreichend respektvoll, nachvollziehbar oder fair ablaufen.

weiterlesen
Kündigungsreport 2026: Kündigungen oft knapp und unpersönlich

Meldung

©peshkova/123rf.com

08.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.