• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an das Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen erneut geschärft. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben strikt einhalten: Fehlt die Massenentlassungsanzeige oder wird sie zu früh eingereicht, ist die Kündigung unwirksam.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Zerbor/fotolia.com

Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung sind unwirksam, wenn die gesetzlich erforderliche Anzeige ganz unterbleibt oder vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteilen vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) entschieden.

Zwei Fälle, dieselbe Folge

In den Verfahren 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22 stritten die Parteien über die Wirksamkeit von Kündigungen im Zusammenhang mit Massenentlassungen. Im ersten Fall war überhaupt keine Anzeige erstattet worden. Im zweiten Fall erfolgte die Anzeige zwar, jedoch zu früh, nämlich noch vor dem Abschluss der Beratung mit dem Betriebsrat.

Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden. Während im Verfahren 6 AZR 157/22 die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde, blieb die Kündigungsschutzklage im Verfahren 6 AZR 152/22 zunächst ohne Erfolg.

EuGH stärkt die Rechte der Arbeitnehmer

Den Entscheidungen gingen Vorlagen an den EuGH voraus. Maßgeblich waren die Urteile des EuGH vom 30.10.2025 in den Sachen Tomann und Sewel sowie der anschließende Beschluss des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2026. Auf dieser Grundlage wies der Sechste Senat im Verfahren 6 AZR 157/22 die Revision des Arbeitgebers zurück und gab im Verfahren 6 AZR 152/22 der Revision der Klägerin statt.

Reihenfolge des Verfahrens ist zwingend

Nach Auffassung des BAG führt nicht nur das vollständige Fehlen der Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige vorzeitig eingereicht wird. Arbeitgeber müssen daher erst das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abschließen und anschließend die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten.

Die Rechtsfolge ergibt sich nach Ansicht des BAG aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, der Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG in deutsches Recht umsetzt. Für die Praxis ist die Botschaft eindeutig: Fehler im Anzeigeverfahren können sämtliche Kündigungen zu Fall bringen.


BAG vom 01.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©lenetsnikolai /fotolia.com

31.03.2026

Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Eine neue Umfrage zeigt, dass viele Beschäftigte Anwesenheit bewusst inszenieren, weil Unternehmen Präsenz stärker belohnen als tatsächliche Ergebnisse.

weiterlesen
Studie: Arbeitnehmer täuschen Anwesenheit vor

Meldung

© dessauer/fotolia.com

27.03.2026

BAG stoppt pauschale Freistellungen nach Kündigung

Pauschale Freistellungsklauseln nach Kündigung sind unwirksam, eine begründete Freistellung im Einzelfall bleibt aber möglich.

weiterlesen
BAG stoppt pauschale Freistellungen nach Kündigung

Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com

25.03.2026

Diensthandy wird zum Standard

Immer mehr Unternehmen stellen ihren Beschäftigten ein Diensthandy zur Verfügung, das häufig auch privat genutzt werden darf.

weiterlesen
Diensthandy wird zum Standard

Meldung

©ChristArt/fotolia.com

18.03.2026

Kündigung wegen Kirchenaustritt

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

weiterlesen
Kündigung wegen Kirchenaustritt

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen (ZAU)

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.