• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • FG Niedersachsen stärkt Leiharbeiter: Reisekosten statt Pauschale

27.05.2025

FG Niedersachsen stärkt Leiharbeiter: Reisekosten statt Pauschale

Leiharbeitnehmer können Fahrtkosten zur Arbeitsstätte unter bestimmten Bedingungen als Reisekosten geltend machen. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte nun klar, dass befristete Einsätze bei einem Entleiher keine „erste Tätigkeitsstätte“ begründen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Jörg Lantelme/fotolia.com

Ein Leiharbeiter war zwischen 2015 und 2018 bei einem Personaldienstleister (Verleiher) befristet angestellt. Während dieser Zeit wurde er durchgehend, jedoch auf jeweils befristeter Basis, in einem Werk eines Entleihers eingesetzt. In seinen Steuererklärungen machte er die Fahrten dorthin als Reisekosten geltend – mit 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) an, weil es von einer dauerhaften Zuordnung zur Tätigkeitsstätte ausging.

Keine dauerhafte Zuordnung bei befristetem Einsatz

Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Kläger mit Urteil vom 18.06.2024 (12 K 38/24) recht. Auch wenn der Leiharbeiter über mehrere Jahre beim gleichen Entleiher tätig war, handelte es sich um eine Kette befristeter Einsätze im Rahmen eines ebenfalls befristeten Arbeitsverhältnisses. Für die Annahme einer „ersten Tätigkeitsstätte“ fehlt es daher an einer dauerhaften Zuordnung im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Entscheidend sei eine Ex-ante-Betrachtung: Aus Sicht zu Beginn des Arbeitsverhältnisses war ein dauerhafter Einsatz nicht planbar, sondern immer nur kurzfristig verlängert.

Reisekosten statt Entfernungspauschale

Laut FG ist das Wesen der Leiharbeit gerade die Flexibilität und Unsicherheit des Einsatzortes. Der Kläger konnte sich daher nicht auf einen festen Arbeitsweg einstellen. Die typischen Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte – etwa die Möglichkeit, durch Wohnsitzwahl oder Fahrgemeinschaften Kosten zu senken – waren nicht gegeben. Das Gericht erkannte daher die vollen Fahrtkosten (0,30 € je gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten an – insgesamt je 3.105 € mehr für die Jahre 2016 und 2017.

Das Urteil stärkt die steuerliche Position von Leiharbeitnehmern mit befristeten Verträgen. Es zeigt: Ein langfristiger Einsatz am gleichen Ort führt nicht automatisch zur steuerlich weniger günstigen „ersten Tätigkeitsstätte“. Vielmehr bleibt entscheidend, ob der Einsatz auch vertraglich dauerhaft angelegt war – was bei Kettenbefristungen regelmäßig nicht der Fall ist.


FG Niedersachsen vom 21.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©fotomek/fotolia.com

13.06.2025

Generation Z sagt Nein zum Dauerstress

Gerade die Generation Z ist bereit, für mehr mentale Gesundheit finanzielle Abstriche zu machen – wer Talente binden will, soll laut Studie Gehalt erhöhen und Stress reduzieren.

weiterlesen
Generation Z sagt Nein zum Dauerstress

Meldung

©djedzura/123rf.com

11.06.2025

ADS-Jahresbericht: Rekordzahl an Diskriminierungsfällen

Die meisten Ratsuchenden erleben Diskriminierung im Arbeitsleben. Frauen sind häufiger von schlechter Bezahlung und mangelnden Karrierechancen betroffen.

weiterlesen
ADS-Jahresbericht: Rekordzahl an Diskriminierungsfällen

Meldung

©alphaspirit/fotolia.com

06.06.2025

Diversität im Fokus: Jedes zweite Unternehmen handelt bereits

Diversität ist ein strategisches Thema für viele Unternehmen, doch der Reifegrad ist unterschiedlich. Während große Firmen meist schon Ziele definiert haben, zögern kleinere noch.

weiterlesen
Diversität im Fokus: Jedes zweite Unternehmen handelt bereits

Meldung

©Marco2811/fotolia.com

05.06.2025

BAG: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Der gesetzliche Mindesturlaub ist unverzichtbar, stellt das BAG klar. Auch ein gerichtlicher Vergleich kann daran nichts ändern.

weiterlesen
BAG: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!