• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chatgruppe

29.08.2023

Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chatgruppe

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer privaten Chatgruppe in stark beleidigender und menschenverachtender Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©oatawa/fotolia.com

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte einer Chatgruppe mit sechs anderen Arbeitnehmern an. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise u.a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos.

Unberechtigte Vertraulichkeitserwartung

Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor Bundesarbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint.

Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Zurückverweisung an die Vorinstanz

Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.

Das BAG hat mit Urteilen vom gleichen Tag in parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten von zwei weiteren Chatgruppen-Mitgliedern in gleicher Weise entschieden.


BAG vom 24.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©fotomek/fotolia.com

13.06.2025

Generation Z sagt Nein zum Dauerstress

Gerade die Generation Z ist bereit, für mehr mentale Gesundheit finanzielle Abstriche zu machen – wer Talente binden will, soll laut Studie Gehalt erhöhen und Stress reduzieren.

weiterlesen
Generation Z sagt Nein zum Dauerstress

Meldung

©djedzura/123rf.com

11.06.2025

ADS-Jahresbericht: Rekordzahl an Diskriminierungsfällen

Die meisten Ratsuchenden erleben Diskriminierung im Arbeitsleben. Frauen sind häufiger von schlechter Bezahlung und mangelnden Karrierechancen betroffen.

weiterlesen
ADS-Jahresbericht: Rekordzahl an Diskriminierungsfällen

Meldung

©alphaspirit/fotolia.com

06.06.2025

Diversität im Fokus: Jedes zweite Unternehmen handelt bereits

Diversität ist ein strategisches Thema für viele Unternehmen, doch der Reifegrad ist unterschiedlich. Während große Firmen meist schon Ziele definiert haben, zögern kleinere noch.

weiterlesen
Diversität im Fokus: Jedes zweite Unternehmen handelt bereits

Meldung

©Marco2811/fotolia.com

05.06.2025

BAG: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Der gesetzliche Mindesturlaub ist unverzichtbar, stellt das BAG klar. Auch ein gerichtlicher Vergleich kann daran nichts ändern.

weiterlesen
BAG: Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!