02.06.2026

Gesetzentwurf zur Änderung des AGG vorgelegt

Mit der geplanten AGG-Reform sollen Diskriminierungen wirksamer verhindert, Ansprüche leichter durchgesetzt und Betroffene durch Beratung, Schlichtung und klarere gesetzliche Regeln besser unterstützt werden.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Der Schutz von Betroffenen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll effektiver gestaltet, die Rechtsdurchsetzung gestärkt und Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt werden. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (21/6178) der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des AGG. Zugleich dient das Gesetz der Umsetzung von zwei Richtlinien, die das Europäische Parlament und der Rat der EU aufbauend auf den vier europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien und gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Konkretisierung der Anforderungen an die Arbeitsweise der Antidiskriminierungs- oder Gleichbehandlungsstellen beschlossen haben.

„Dadurch soll das AGG zu einem modernen und wirksamen Instrument des Diskriminierungsschutzes weiterentwickelt werden, das den Anforderungen einer vielfältigen und offenen Gesellschaft gerecht wird und die Gleichbehandlung aller Menschen nachhaltig sichert“, erläutert die Regierung im Entwurf.

Das soll sich ändern

Das in § 19 AGG verankerte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot soll in mehrfacher Hinsicht angepasst werden. Im Hinblick auf das Vertragsverletzungsverfahren soll die Beschränkung des § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG auf Massengeschäfte und die daran anknüpfende Regelvermutung des § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG bei der Vermietung von Wohnraum in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ durch Einführung eines neuen speziellen Diskriminierungsverbots in Paragraf 19 Absatz 2 AGG gegenstandslos werden.

Betroffene sollen leichter zu ihrem Recht kommen

Außerdem soll die Rechtsdurchsetzung für von Diskriminierung betroffene Personen erleichtert werden. Zu diesem Zweck wird die Präklusionsfrist zur Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG von zwei auf vier Monate verlängert. Die Regelung zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung in Beschäftigungsverhältnissen wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts angepasst.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf Klarstellungen und Nachjustierungen vor, die die Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen.

Längere Fristen, stärkere Beratung

Geplant ist ferner die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die Diskriminierungssachverhalte prüft und Schlichtungsvorschläge unterbreitet. Für die ADS sollen Beteiligungsmöglichkeiten in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, geschaffen werden, durch Beistandschaft oder das Einreichen einer Stellungnahme auf Ersuchen des Gerichts. Allgemein soll der Zugang zur ADS und zu ihren Dienst- und Beratungsleistungen verbessert werden.


Dt. Bundestag vom 01.06.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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