• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung ab 2023 nur noch digital

22.11.2022

Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung ab 2023 nur noch digital

Wer als Anwältin oder Anwalt zugelassen ist, kann zugunsten der berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung sind ab dem 01.01.2023 nur noch digital möglich.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©ra2 studio/fotolia.com

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) teilt mit, dass Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zwingend elektronisch gestellt werden müssen. Die bisherigen Papieranträge werden dann nicht mehr akzeptiert.

Vollständige Digitalisierung geplant

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gem. § 6 I SGB VI u. a. befreit werden, wer kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ist. Dies trifft auch auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Sie müssen dazu die weiteren in § 6 I SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag der Anwältin bzw. des Anwalts.

Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren für die Befreiungsanträge ist, dass der Bundesgesetzgeber mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig digitalisieren und dadurch spürbar beschleunigen will.

DRV-Befreiung: So geht’s!

Die berufsständischen Versorgungswerke stellen jedem abhängig beschäftigten Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website bzw. in ihrem Mitgliederportal zur Verfügung. Nach dem 01.01.2023 können Befreiungsanträge nur noch über die dort angebotenen Online-Formulare gestellt werden. Dort ist gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Die DRV Bund kann Anträge nur dann schnell verbescheiden, wenn möglichst gleich alle erforderlichen Informationen übermittelt werden. Sollte man einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder ist man sich unsicher, was einzutragen ist, empfiehlt die ABV, das berufsständische Versorgungswerk zu kontaktieren.

Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags enthält man wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form. Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Auf welchem Weg und von wem der Arbeitgeber informiert wird, ist derzeit noch ungeklärt. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein; die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollte man zunächst noch unbedingt selbst den Arbeitgeber über den Bescheid zum Befreiungsantrag unterrichten.


BRAK vom 17.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com

26.11.2024

Sozialversicherung: Bundesrat stimmt Rechengrößen 2025 zu

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr neu berechnet und an die Einkommensentwicklung angepasst.

weiterlesen
Sozialversicherung: Bundesrat stimmt Rechengrößen 2025 zu

Meldung

©pattilabelle/fotolia.com

20.11.2024

52 % aller Beschäftigten bekommen Weihnachtsgeld

Männer erhalten mit 54 % immer noch etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen, von denen 48 % diese Sonderzahlung bekommen.

weiterlesen
52 % aller Beschäftigten bekommen Weihnachtsgeld

Meldung

©hakinmhan/123rf.com

18.11.2024

BAG zur Inflationsausgleichsprämie in Altersteilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Ausschluss von Arbeitnehmern in Altersteilzeit vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie befasst.

weiterlesen
BAG zur Inflationsausgleichsprämie in Altersteilzeit

Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com

15.11.2024

Konzernprivileg gekippt: Dauerverleih bleibt Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Konzernprivileg entfällt, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft an ein anderes Konzernunternehmen überlassen wird.

weiterlesen
Konzernprivileg gekippt: Dauerverleih bleibt Arbeitsverhältnis

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!