• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

28.01.2026

Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

Die Versetzung einer langjährigen Gleichstellungsbeauftragten auf eine geringerwertige Stelle ist rechtswidrig, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die Stadt hatte die Frau nach Konflikten mit der Bürgermeisterin aus ihrem Amt entfernt und ihr eine andere Aufgabe zugewiesen. Doch arbeitsrechtlich war dieser Schritt nicht haltbar.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Zerbor/fotolia.com

Eine langjährige Gleichstellungsbeauftragte der Stadt konnte sich erfolgreich gegen ihre Abberufung und die Umsetzung auf eine geringerwertige Stelle wehren. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 27.01.2026 (3 SLa 696/24) klar, dass die Stadt arbeitsvertraglich eingeräumte Funktionen nicht einseitig entziehen darf.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin war seit 2006 bei der Stadt beschäftigt und wurde 2012 zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Dafür wurde eine eigene Stelle im gehobenen Dienst geschaffen, die mit einer Höhergruppierung verbunden war. Ab 2019 leitete sie zusätzlich die neu eingerichtete Stabsstelle „Gleichstellung“; eine Position auf Leitungsebene, unmittelbar der Bürgermeisterin unterstellt.

Nach einem Bürgermeisterwechsel im Jahr 2020 kam es zu Spannungen zwischen der neuen Amtsinhaberin und der Klägerin. Im November 2023 wurde diese als Gleichstellungsbeauftragte abberufen und vorübergehend, ab Januar 2024 dauerhaft, in eine eindeutig geringer bewertete Tätigkeit in den Allgemeinen Sozialen Dienst versetzt. Auch der im Jahr 2025 gewählte neue Bürgermeister hielt an dieser Maßnahme fest.

Erfolg vor den Arbeitsgerichten

Sowohl das Arbeitsgericht Wesel als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gaben der Klägerin recht. Wenn die Stadt eine Gleichstellungsbeauftragte nicht nur durch Nebenaufgabe, sondern per fester Stelle mit entsprechender Eingruppierung einsetzt, kann sie diese Position nicht willkürlich entziehen. Eine solche Umgestaltung bedarf arbeitsrechtlich tragfähiger Gründe.

Da die Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst unstreitig geringerwertig war, stellte das Gericht fest, dass die Umsetzung auf diese Stelle rechtswidrig war. Ein solcher Eingriff per Direktionsrecht sei unzulässig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht werde dadurch nicht verletzt; vielmehr sei die Stadt an ihre eigene arbeitsrechtliche Gestaltung gebunden.

Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Stadt, die Klägerin wieder als Gleichstellungsbeauftragte und als Leiterin der Stabsstelle zu beschäftigen. Die Revision wurde zugelassen.


LAG Düsseldorf vom 27.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

04.02.2026

Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Ein Arbeitsverhältnis bleibt wirksam, wenn ein Arbeitgeber nicht nachvollziehbar belegen kann, dass es sich lediglich um ein Scheingeschäft handelte.

weiterlesen
Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Meldung

©momius/fotolia.com

03.02.2026

Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass immer mehr Beschäftigte zugunsten von mehr Freizeit auf zusätzliches Geld verzichten.

weiterlesen
Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

30.01.2026

Kein Betriebsrat per App

Das BAG hat klargestellt, dass auch bei digital organisierter Plattformarbeit die klassischen Kriterien des Betriebsverfassungsrechts gelten.

weiterlesen
Kein Betriebsrat per App

Meldung

©Imillian/fotolia.com

27.01.2026

Whistleblower-Fall: ArbG kippt fristlose Kündigung des General Counsel

Das ArbG Offenbach hat die fristlose Kündigung eines Chefjustiziars für unwirksam erklärt, die ordentliche Kündigung jedoch wegen Pflichtverletzungen bestätigt.

weiterlesen
Whistleblower-Fall: ArbG kippt fristlose Kündigung des General Counsel

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.