19.04.2022

HinSchG: Besserer Schutz für Hinweisgeber

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Das Bundesministerium der Justiz hat einen überarbeiteten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie erstellt. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).

Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems sind die internen und externen Meldestellen. Beschäftigungsgeber müssen interne Meldestellen für die Beschäftigten einrichten. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten haben für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17.12.2023 Zeit. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten können mit anderen Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet werden.

Offenlegung

Dass sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen an die Öffentlichkeit wenden dürfen, ist nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen. Dies gilt etwa bei der Gefahr irreversibler Schäden oder in Fällen, in denen die externe Meldestelle nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.

HinSchG führt Vertraulichkeitsgebot ein

Wesentlich für die Akzeptanz des Hinweisgeberschutzsystems ist ein wirksamer Schutz der Identität der hinweisgebenden und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein.

Schutz vor Repressalien

Der Entwurf des HinSchG sieht entsprechend den Richtlinienvorgaben verschiedene Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen vor. Zentrales Element ist das Verbot von Repressalien, beispielsweise Kündigung, Abmahnung, Diskriminierung oder Mobbing. Der Entwurf enthält eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person.

Schadensersatzansprüche

Der Entwurf des HinSchG enthält zudem zwei spezielle Schadensersatzvorschriften: Zum einen ist der hinweisgebenden Person bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Zum anderen ist im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet.

HinSchG sieht Sanktionen vor

Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können. Dies gilt beispielsweise für das Behindern von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien, aber auch das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen.


BMJ vom 13.04.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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