12.06.2023

Hinweisgeberschutzgesetz verkündet

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Am 02.06.2023 ist als Teil der deutschen Umsetzungsgesetzgebung zur EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) verkündet worden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ermöglicht es hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, weil sie beispielsweise bei dem Unternehmen oder der Behörde tätig ist oder war oder mit der betroffenen Stelle aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand (z. B. ein Lieferant).

Einrichtung von Meldestellen

Kern des Gesetzes ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen und Behörden, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Beschäftigte haben z. B. die Möglichkeit, dort Korruptionssachverhalte oder bestimmte Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zu melden, ohne dass sie deshalb berufliche Repressalien befürchten müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.

Externe Meldestelle des Bundes

Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Diese ist sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt. Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.

Hier finden Sie Meldekanäle

Rechtzeitig zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 02.07.2023 werden auf der Webseite des BfJ (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Meldungen werden elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der externen Meldestelle des Bundes möglich sein. Bearbeitet werden können aber nur Meldungen, die nach dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes eingehen.

Meldefähige Verstöße

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes wird die externe Meldestelle des Bundes Hinweise zu Informations- und Beratungsmöglichkeiten für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, zur Verfügung stellen. Eine allgemeine rechtliche Beratung (z. B. die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage) wird allerdings weiterhin den Vertretern der rechtsberatenden Berufe oder anderen Stellen, die rechtlich beraten dürfen, vorbehalten sein.

Die externe Meldestelle des Bundes wird nur nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes tätig. Meldefähig werden Verstöße gegen deutsches Strafrecht, gegen bestimmte deutsche Bußgeldvorschriften und gegen sonstige Vorschriften aus bestimmten Rechtsbereichen sein. Die Kenntnisse über die Verstöße müssen im beruflichen Kontext erlangt worden sein. Informationen über privates Fehlverhalten fallen deshalb nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz. Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes werden auf der Webseite des BfJ weitergehende Informationen hierzu veröffentlicht werden.


BFJ vom 02.06.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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