Der Weg zum Kauf eines Mittagessens kann auch im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten gesetzlich unfallversichert sein, wenn er der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient und ausreichend mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden ist. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in zwei Urteilen klargestellt.
Zwei Fälle, zwei Entscheidungen
Im ersten Fall (Urteil vom 28.04.2026 – L 3 U 189/24) arbeitete eine Vollzeitbeschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers von zu Hause aus. In der Mittagspause machte sie sich auf den Weg zu einem Imbiss, stürzte auf dem Bürgersteig und brach sich den Oberarm. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Im zweiten Fall (Urteil vom 19.05.2026 – L 3 U 176/25) arbeitete ein Beschäftigter mobil gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Arbeit holte er Essen für beide. Auf dem Weg zurück zur Terrasse knickte er im Wohnhaus des Kollegen auf der Treppe um und erlitt einen Kreuzbandanriss. Auch hier verweigerte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung.
Es kommt auf die betriebliche Einbindung an
Das Hessische Landessozialgericht erkannte im ersten Fall einen Arbeitsunfall an, im zweiten dagegen nicht. Nach Auffassung des Gerichts kann der Weg zum Einkauf eines Mittagessens versichert sein, wenn er dazu dient, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und die Arbeit anschließend fortzusetzen. Zudem müsse der Weg betrieblich bedingt sein. Bei Beschäftigten außerhalb der Unternehmensstätte könne Versicherungsschutz bestehen, wenn das eigene Zuhause oder ein anderer Ort aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als Arbeitsort gilt. Für die Abgrenzung sei dann regelmäßig die Außentür des Wohnhauses maßgeblich.
Homeoffice während Corona als entscheidender Faktor
Im ersten Fall war die Klägerin nach Ansicht des LSG in die betrieblichen Abläufe eingebunden. Sie hatte Termine vor und nach der Pause, meldete sich bei Kollegen ab und hatte den Tag als Homeoffice-Tag angemeldet. Dass keine festen Homeoffice-Tage vereinbart waren, spielte keine entscheidende Rolle, weil Homeoffice während der Pandemie vom Arbeitgeber gewünscht und praktiziert wurde.
Im zweiten Fall fehlte diese betriebliche Prägung. Der Kläger konnte seine Arbeit frei gestalten, hatte keine festen Pausenvorgaben und wollte nach Ansicht des Gerichts vor allem aus privaten Gründen auf der Terrasse essen. Die Revisionen sind beim Bundessozialgericht unter Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R anhängig.

