• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Homeoffice: Wann der Weg zum Mittagessen versichert ist

30.06.2026

Homeoffice: Wann der Weg zum Mittagessen versichert ist

Ist man im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn man in der Mittagspause Essen holt? Das Hessische Landessozialgericht hat sich in zwei Fällen mit dieser Frage beschäftigt und zeigt, dass es auf bestimmte Umstände ankommt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©momius/fotolia.com

Der Weg zum Kauf eines Mittagessens kann auch im Homeoffice oder beim mobilen Arbeiten gesetzlich unfallversichert sein, wenn er der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient und ausreichend mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden ist. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in zwei Urteilen klargestellt.

Zwei Fälle, zwei Entscheidungen

Im ersten Fall (Urteil vom 28.04.2026 – L 3 U 189/24) arbeitete eine Vollzeitbeschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers von zuhause aus. In der Mittagspause machte sie sich auf den Weg zu einem Imbiss, stürzte auf dem Bürgersteig und brach sich den Oberarm. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Im zweiten Fall (Urteil vom 19.05.2026 – L 3 U 176/25) arbeitete ein Beschäftigter mobil gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Arbeit holte er Essen für beide. Auf dem Weg zurück zur Terrasse knickte er im Wohnhaus des Kollegen auf der Treppe um und erlitt einen Kreuzbandanriss. Auch hier verweigerte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung.

Es kommt auf die betriebliche Einbindung an

Das Hessische Landessozialgericht erkannte im ersten Fall einen Arbeitsunfall an, im zweiten dagegen nicht. Nach Auffassung des Gerichts kann der Weg zum Einkauf eines Mittagessens versichert sein, wenn er dazu dient, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und die Arbeit anschließend fortzusetzen. Zudem müsse der Weg betrieblich bedingt sein. Bei Beschäftigten außerhalb der Unternehmensstätte könne Versicherungsschutz bestehen, wenn das eigene Zuhause oder ein anderer Ort aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als Arbeitsort gilt. Für die Abgrenzung sei dann regelmäßig die Außentür des Wohnhauses maßgeblich.

Homeoffice während Corona als entscheidender Faktor

Im ersten Fall war die Klägerin nach Ansicht des LSG in die betrieblichen Abläufe eingebunden. Sie hatte Termine vor und nach der Pause, meldete sich bei Kollegen ab und hatte den Tag als Homeoffice-Tag angemeldet. Dass keine festen Homeoffice-Tage vereinbart waren, spielte keine entscheidende Rolle, weil Homeoffice während der Pandemie vom Arbeitgeber gewünscht und praktiziert wurde.

Im zweiten Fall fehlte diese betriebliche Prägung. Der Kläger konnte seine Arbeit frei gestalten, hatte keine festen Pausenvorgaben und wollte nach Ansicht des Gerichts vor allem aus privaten Gründen auf der Terrasse essen. Die Revisionen sind beim Bundessozialgericht unter Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R anhängig.


LSG Hessen vom 29.06.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©Egor/fotolia.com

11.08.2026

Stellenabbau und KI: Industriebeschäftigte zunehmend belastet

Der industrielle Wandel ist nicht nur eine wirtschaftliche, sondern zunehmend auch eine persönliche Belastungsprobe für Arbeitnehmer.

weiterlesen
Stellenabbau und KI: Industriebeschäftigte zunehmend belastet

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

06.08.2026

Fachkräftenachfrage bricht ein – selbst in Engpassberufen

Die Fachkräftenachfrage sinkt deutlich und erfasst inzwischen auch viele bislang stark umkämpfte Engpassberufe.

weiterlesen
Fachkräftenachfrage bricht ein – selbst in Engpassberufen

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

05.08.2026

Wenig Zuspruch für Teilkrankschreibung

Die Teilkrankschreibung verspricht Flexibilität, stößt in vielen Unternehmen aber auf erhebliche praktische Bedenken.

weiterlesen
Wenig Zuspruch für Teilkrankschreibung

Meldung

©bluedesign/fotolia.com

04.08.2026

Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Viele Ausbildungsbetriebe erhöhen ihre Ausbildungsvergütungen und stärken damit gezielt die Attraktivität beruflicher Ausbildung.

weiterlesen
Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.