• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • In Zwangsarbeit hergestellte Produkte: Rat beschließt Verbot

27.11.2024

In Zwangsarbeit hergestellte Produkte: Rat beschließt Verbot

Der Rat der EU hat eine Verordnung angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©CrazyCloud /fotolia.com

Rund 27,6 Millionen Menschen sind weltweit in vielen Branchen und auf jedem Kontinent von Zwangsarbeit betroffen. Der Großteil der Zwangsarbeit findet in der Privatwirtschaft statt, wobei es auch Fälle gibt, in denen Behörden Zwangsarbeit anordnen. Mit der Verordnung wird nun das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, verboten. Dies ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsverfahren.

Untersuchung und Bekämpfung von Zwangsarbeit

Mit dieser Verordnung wird der notwendige Rahmen geschaffen, damit gegen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Binnenmarkt rechtlich vorgegangen werden kann. Die Kommission wird eine Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko einrichten, um die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Bewertung möglicher Verstöße gegen diese Verordnung zu unterstützen. Auf der Grundlage einer Bewertung möglicher Risiken können die Kommission (im Falle des Einsatzes von Zwangsarbeit außerhalb der EU) oder die Behörden der Mitgliedstaaten (im Falle des Einsatzes von Zwangsarbeit in ihrem Hoheitsgebiet) eine Untersuchung einleiten.

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten Informationen mit anderen Mitgliedstaaten austauschen, wenn sie den Verdacht haben, dass es in anderen Teilen der Europäischen Union zu Verstößen gegen die Verordnung kommt, oder Informationen an die Kommission weitergeben, wenn sie den Einsatz von Zwangsarbeit in einem Drittland vermuten. Die endgültige Entscheidung (d.h. ob ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt verboten, vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird) trifft die Behörde, die die Untersuchung geleitet hat. Die von einer nationalen Behörde getroffene Entscheidung wird auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in allen anderen Mitgliedstaaten gelten.

Nächste Schritte

Nach der Billigung am 19.11.2024 durch den Rat ist der Rechtsakt angenommen. Die Verordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens.


Rat der EU vom 19.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©sdecoret/fotolia.com

14.07.2025

Bundesrat fordert Anpassungen des Betriebsverfassungsgesetzes

Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahren durch die fortschreitende Digitalisierung so verändert, dass das Betriebsverfassungsgesetz reformiert werden muss.

weiterlesen
Bundesrat fordert Anpassungen des Betriebsverfassungsgesetzes

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

08.07.2025

Equal Pay: Keine Inflationsprämie für Leiharbeit

Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer haben nicht automatisch Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie, selbst wenn diese im Einsatzbetrieb gezahlt wird.

weiterlesen
Equal Pay: Keine Inflationsprämie für Leiharbeit

Meldung

©staras/fotolia.com

07.07.2025

Wie Benefits zur Geheimwaffe im War for Talent werden

Benefits sind längst mehr als freiwillige Zusatzleistungen; sie sind strategisches Instrument zur Mitarbeiterbindung und Positionierung im Arbeitsmarkt.

weiterlesen
Wie Benefits zur Geheimwaffe im War for Talent werden

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

04.07.2025

Die gläserne Decke in Großkanzleien

Obwohl ebenso viele Frauen wie Männer mit Prädikatsexamen in den 20 größten Kanzleien in Deutschland starten, werden nur 16 % Frauen als Partnerinnen berufen.

weiterlesen
Die gläserne Decke in Großkanzleien

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!