• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden

31.03.2023

Inflationsausgleichsprämie kann zur Abgeltung von Überstunden genutzt werden

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©hakinmhan/123rf.com

Laut dem BMF kann die Inflationsausgleichsprämie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten.

Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Inflation hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zahlen.

Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei

Diese Inflationsausgleichsprämie ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Laut dem BMF (FAQ zur Inflationsausgleichsprämie) kann sie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. „In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Prämie

Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibt ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht. Nöll rät: „Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der Überstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ansprechen, denn letztlich profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber kann die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern“.

Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie nicht genutzt werden, weil sie dann nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet wird.


BVL vom 27.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com

09.04.2024

Jeder dritte Angestellte wurde schon einmal am Arbeitsplatz diskriminiert

63 % der Führungskräfte sehen eine Kultur des Vertrauens und der Transparenz – aber nur 44 % der nicht-leitenden Angestellten sind dieser Meinung, zeigt eine aktuelle EY-Studie.

weiterlesen
Jeder dritte Angestellte wurde schon einmal am Arbeitsplatz diskriminiert

Meldung

pitinan/123.rf.com

08.04.2024

KI-Einsatz bei der Arbeit: Beschäftigte sind geteilter Meinung

Die Hälfte der Erwerbstätigen (51 %) wünscht sich, dass KI langweilige Routineaufgaben in ihrem Job übernimmt. Aber fast ebenso viele (46 %) lehnen das ab.

weiterlesen
KI-Einsatz bei der Arbeit: Beschäftigte sind geteilter Meinung

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com

02.04.2024

Zur Diskriminierung Schwerbehinderter

Das Arbeitsgericht Siegburg hat sich mit der Frage nach Diskriminierung Schwerbehinderter bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen befasst.

weiterlesen
Zur Diskriminierung Schwerbehinderter

Meldung

©Waldbach/fotolia.com

28.03.2024

Homeoffice: Unfallversichert bei Heizkesselexplosion

Wer im Homeoffice beim Hochdrehen der Heizung durch eine Verpuffung im Heizkessel verletzt wird, erleidet einen Arbeitsunfall, urteilt das BSG.

weiterlesen
Homeoffice: Unfallversichert bei Heizkesselexplosion

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!