12.06.2023

Kein Anspruch auf plattdeutsche Bescheide

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. Nach § 19 Abs. 1 SGB X ist die Amtssprache Deutsch.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Marco2811/fotolia.com

Eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage rechtfertigt die Verhängung von Verschuldenskosten i. H. v. 500,00 Euro. Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) mit Urteil vom 08.09.2022 (L 7 AS 1360/21) entschieden.

Der Kläger bezog 2017 Arbeitslosengeld II. Auf seinen Wunsch hin wies ihm das beklagte Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum zu. Er beschritt den Rechtsweg und begehrte die Erteilung eines Bescheides in plattdeutscher Sprache. Das SG Detmold wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Amtssprache ist Deutsch

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. Nach § 19 Abs. 1 SGB X sei die Amtssprache deutsch. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch. Dies entspreche dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, wenn ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Dies gelte auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiere.

Keine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft

Aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.12.1992 könne der Kläger, der des Hochdeutschen nachgewiesenermaßen mächtig sei, ebenso wenig einen Anspruch ableiten. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen hätten Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen oder erlassen müssen.

Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei fernliegend. Denn Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie dar. Schließlich habe das SG ermessenfehlerfrei für die vorliegende, völlig substanzlose Klage Verschuldenskosten festgesetzt.


LSG NRW vom 30.05.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©djedzura/123rf.com

10.02.2026

Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Eine Strahlenschutzbeauftragte darf nicht gekündigt oder abgemahnt werden, weil sie eine Anweisung zum Gendern eines Textes nicht vollständig umgesetzt hat.

weiterlesen
Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Meldung

imilian/123rf.com

10.02.2026

Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie

Mit einer Konsultation will die EU-Kommission herausfinden, ob die Whistleblower-Richtlinie ihren Zweck erfüllt: den effektiven Schutz von Hinweisgebern.

weiterlesen
Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie

Meldung

©zest_marina/fotolia.com

09.02.2026

Kein Dienstplan, kein Einsatz, aber voller Vergütungsanspruch

Das LAG München betont die Verantwortung des Arbeitgebers für die Einsatzplanung und bestätigt, dass Lohn auch bei Nichtarbeit zu zahlen ist.

weiterlesen
Kein Dienstplan, kein Einsatz, aber voller Vergütungsanspruch

Meldung

©skywalk154/fotolia.com

06.02.2026

Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Die Rentenversicherung darf in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen wegen Schwarzarbeit durchführen; zuständig für Beitragserhebungen sind allein die Krankenkassen.

weiterlesen
Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.