• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

07.11.2024

Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (sog. Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge.

Neuer Freibetrag lässt Fragen offen

Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (159,25 € Stand: 2020; 176,75 € Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 € jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden € jährlich reduziert.

Die Entscheidung des BSG

Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu, stellt das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 05.11.2024 (B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R) klar. Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.


BSG vom 06.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Maksim Kabakou/fotolia.com

15.09.2026

Inklusion zahlt sich für Unternehmen aus

Inklusive Arbeitsmodelle können Vielfalt fördern und zugleich Umsatz, Beschäftigung und Innovationskraft von Unternehmen stärken.

weiterlesen
Inklusion zahlt sich für Unternehmen aus

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com

15.09.2026

Diskriminierung bei Bewerbung: Schadensersatz nicht unbegrenzt

Eine neue, dauerhaft ausgeübte Beschäftigung kann den Anspruch auf weiteren Verdienstausfallschaden nach Diskriminierung beenden.

weiterlesen
Diskriminierung bei Bewerbung: Schadensersatz nicht unbegrenzt

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

09.09.2026

PwC-Vergütungsstudie: Entgelttransparenz erhöht den Handlungsdruck

Marktgerechte Vergütung und mehr Transparenz werden für öffentliche Unternehmen zunehmend zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor.

weiterlesen
PwC-Vergütungsstudie: Entgelttransparenz erhöht den Handlungsdruck

Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com

09.09.2026

Arbeitszeitwünsche: Viele wollen kürzertreten

3,8 Millionen wollen weniger arbeiten und deutlich mehr Beschäftigte wünschen sich eine kürzere statt längere Arbeitszeit.

weiterlesen
Arbeitszeitwünsche: Viele wollen kürzertreten

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.