• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion

17.05.2022

Kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber bei Corona-Infektion

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Corona, dann hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©tomertu/123rf.com

In einem Streitfall vor dem Arbeitsgericht Siegburg war die Klägerin, die bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim tätig war, Anfang April 2020 positiv auf Corona getestet worden und schwer erkrankt. Im März 2020 hatte sie in der Essensausgabe gearbeitet und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

Arbeitsgericht verneint Anspruch auf Schmerzensgeld

Mit Urteil vom 30.03.2022 (3 Ca 1848/21) wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will.

Nachweis der Pflichtverletzung des Arbeitgebers nicht möglich

Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.


ArbG Siegburg vom 12.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

17.12.2025

Gender Pay Gap 2025 unverändert bei 16%

Frauen verdienten im Jahr 2025 durchschnittlich 16% weniger pro Stunde als Männer, selbst bei vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation blieb eine bereinigte Lücke von 6% bestehen.

weiterlesen
Gender Pay Gap 2025 unverändert bei 16%

Meldung

©agcreativelab/fotolia.com

16.12.2025

Homeoffice so gefragt wie nie

Der Wunsch nach Homeoffice ist seit 2020 von 71% auf aktuell 88% gestiegen – ein neuer Rekordwert. Ein Ende des Trends ist nicht absehbar.

weiterlesen
Homeoffice so gefragt wie nie

Meldung

©stockWERK/fotolia.com

16.12.2025

Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auch bei grob fahrlässigem Verhalten.

weiterlesen
Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Meldung

©AnatolyTiplyashin/fotolia.com

11.12.2025

Trotz Weihnachtsurlaub bleibt fast jeder Zweite erreichbar

Die besinnliche Weihnachtszeit ist für viele Berufstätige keine komplette Auszeit vom Job. Obwohl die Mehrheit Urlaub hat, bleibt fast jeder Zweite erreichbar.

weiterlesen
Trotz Weihnachtsurlaub bleibt fast jeder Zweite erreichbar

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!