Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage einer konfessionslosen Bewerberin gegen ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Urteil vom 21.05.2026 (8 AZR 194/25 (F)) abgewiesen. Die verlangte Kirchenzugehörigkeit war für die konkret ausgeschriebene Referentenstelle gerechtfertigt.
Streit um eine Stelle bei der Diakonie
Der Beklagte schrieb am 25.11.2012 eine auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle mit einem Umfang von 60% aus. Zu den Aufgaben gehörten unter anderem die Erarbeitung eines Parallelberichts zur UN-Antirassismuskonvention sowie Stellungnahmen, Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. Vorausgesetzt wurden die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer ACK-Kirche sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich, wurde aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Stelle erhielt ein evangelischer Bewerber.
Klägerin verlangte Entschädigung
Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer fehlenden Religionszugehörigkeit und verlangte nach § 15 Abs. 2 AGG mindestens 9.788,65 € Entschädigung. Der Beklagte hielt eine unterschiedliche Behandlung jedenfalls nach § 9 Abs. 1 AGG für gerechtfertigt.
Nach mehreren Instanzen, einer Vorlage an den EuGH und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.09.2025 musste das Bundesarbeitsgericht erneut über den Fall entscheiden.
BAG: Benachteiligung war gerechtfertigt
Mit Urteil vom 21.05.2026 entschied das BAG, dass der Beklagte keine Entschädigung zahlen muss. Zwar könne die Stellenausschreibung grundsätzlich eine Benachteiligung wegen der Religion indizieren. Im konkreten Fall sei diese aber ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen.
Nach § 9 Abs. 1 AGG dürfen Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordnete Einrichtungen eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn sie angesichts des religiösen Selbstverständnisses eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Ausschlaggebend war hier die Aufgabe, den Beklagten nach außen gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen zu vertreten. Deshalb durfte der Beklagte für diese Stelle eine Kirchenzugehörigkeit verlangen.

