• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises

03.06.2022

Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©guerrieroale/fotolia.com

Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und eine Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung durften Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten.

Fristlose Kündigung nach Vorlage des gefälschten Genesenennachweises

Der als Justizbeschäftigter bei einem Gericht tätige Kläger legte einen Genesenennachweis vor. Damit erhielt er Zutritt zum Gericht ohne Vorlage eines aktuellen Tests oder Impfnachweises. Allerdings hatte man bei ihm keine Corona-Erkrankung festgestellt.  Nachdem herauskam, dass es sich bei dem Genesenennachweis um eine Fälschung handelte, erklärte das Land Berlin als Arbeitgeber nach Anhörung des Justizbeschäftigten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Gericht bestätigt Wirksamkeit der Kündigung

Diese Kündigung ist nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 26.04.2022 – 58 Ca 12302/21) wirksam. Der erforderliche wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung liege vor. Der Arbeitgeber habe einen Zutritt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gewähren dürfen. Den hier geregelten Nachweispflichten komme auch im Hinblick auf den angestrebten Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb sei die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser geltenden Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten.

Eine vorherige Abmahnung dieses Sachverhaltes sei nicht erforderlich. Es sei für den Kläger als Justizbeschäftigten ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werde. Auch im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren überwiege das arbeitgeberseitige Interesse an einer sofortigen Beendigung.


ArbG Berlin vom 30.05.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

nito500/123rf.com

26.04.2024

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Künftig müssen Hersteller von Waren, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören.

weiterlesen
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

25.04.2024

Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG.

weiterlesen
Betriebsratswahl: Weniger Kandidaten als Betriebsratssitze

Meldung, Wirtschaftsrecht

©liudmilachernetska/123rf.com

23.04.2024

In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Die abhängig Beschäftigten haben im vergangenen Jahr insgesamt rund 55 Milliarden Stunden gearbeitet – 1991 waren es noch 52 Milliarden, zeigt die DIW-Studie.

weiterlesen
In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Arbeitsrecht, Meldung

©jonasginter/fotolia.com

22.04.2024

75 Jahre Tarifvertragsgesetz

Das auf Kernbestimmungen konzentrierte Tarifvertragsgesetz hat sich in den vergangenen 75 Jahren bewährt, auch wenn die Tarifbindung seit Jahren rückläufig ist.

weiterlesen
75 Jahre Tarifvertragsgesetz

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!