12.07.2022

Kündigung trotz Elternzeit

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©asbe24/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit als wirksam erachtet und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam bestätigt.

Die Arbeitnehmerin hat sich gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt.

Änderungsangebot abgelehnt

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Arbeitnehmerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.

Elternzeit schützt nicht vor Kündigung

Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung mit Urteil vom 05.07.2022 (16 Sa 1750/21) bestätigt. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Daher sei eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.


LAG Berlin-Brandenburg vom 06.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Social Media, Chat, WhatsApp, facebook, SMS, Smartphone, Handy
Meldung

©oatawa/fotolia.com

29.08.2023

Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chatgruppe

Die fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich ein Arbeitnehmer in einer privaten Chatgruppe in stark beleidigender Weise über Vorgesetzte und Kollegen äußert.

Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chatgruppe
Teilzeit, Vollzeit, Arbeitszeit
Arbeitsrecht, Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com

03.08.2023

Teilzeit-Trend: Zahl der Teilzeitbeschäftigten steigt

Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Deutschland steigt: Am 30.06.2022 lag sie bei rund 10,2 Millionen – also bei 29,7 %.

Teilzeit-Trend: Zahl der Teilzeitbeschäftigten steigt

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!