18.03.2026

Kündigung wegen Kirchenaustritt

Der EuGH hat die Rechte von Arbeitnehmern bei kirchlichen Arbeitgebern deutlich gestärkt. Ein Kirchenaustritt allein reicht für eine Kündigung nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die religiöse Anforderung für die konkrete Tätigkeit wirklich wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Eine katholische Organisation darf einer Mitarbeiterin nicht allein deshalb kündigen, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Voraussetzung für eine solche Kündigung ist vielmehr, dass der Verbleib in der Kirche für die konkrete Tätigkeit tatsächlich wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Dis hat der EuGH mit Urteil vom 17.03.2026 (C-285/24) klargestellt.

Mit dem Urteil präzisiert der EuGH, wie die Interessen kirchlicher Arbeitgeber an ihrem religiösen Ethos mit dem Schutz von Arbeitnehmern vor Diskriminierung wegen der Religion in Einklang zu bringen sind. Die abschließende Prüfung bleibt zwar den nationalen Gerichten überlassen. Der EuGH macht jedoch deutlich, dass kirchliche Arbeitgeber ihre Anforderungen nicht frei definieren können.

Darum ging es im Streitfall

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Beraterin der Katholischen Schwangerschaftsberatung in Deutschland. Der Verein gehört zur katholischen Kirche und verlangt von seinen Beschäftigten, die kirchlichen Leitlinien zur Schwangerschaftsberatung zu beachten. Danach soll die Beratung dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen und die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen. Die betreffende Mitarbeiterin war Mitglied der katholischen Kirche, trat dann aber aus. Daraufhin kündigte der Verein das Arbeitsverhältnis. Nach dem einschlägigen Kirchenrecht gilt ein Kirchenaustritt als schwerwiegender Verstoß gegen kirchliche Loyalitätspflichten.

Die Beraterin begründete ihren Austritt nicht mit einer Abkehr vom Glauben oder von kirchlichen Grundsätzen. Anlass war vielmehr ein zusätzliches Kirchgeld, das die Diözese Limburg von katholischen Personen in konfessionsverschiedener Ehe erhebt, wenn der Ehepartner ein hohes Einkommen hat. Zugleich beschäftigte der Verein in derselben Beratungsstelle auch nicht-katholische Mitarbeiterinnen, die denselben Aufgaben nachgingen, ohne denselben Loyalitätspflichten zu unterliegen.

EuGH verlangt eine konkrete Rechtfertigung

Für den EuGH ist entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung wegen der Religion nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Zwar dürfen kirchliche oder weltanschauliche Organisationen grundsätzlich Anforderungen stellen, die mit ihrem Ethos zusammenhängen. Ob eine solche Anforderung im Einzelfall zulässig ist, entscheidet aber nicht die Kirche selbst, sondern das zuständige staatliche Gericht.

Die nationalen Gerichte müssen prüfen, ob die Anforderung unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit und des kirchlichen Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Damit setzt der EuGH der kirchlichen Autonomie Grenzen.

Warum der Kirchenaustritt hier wohl nicht ausreicht

Im konkreten Fall deutet nach Auffassung des EuGH vieles darauf hin, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Besonders ins Gewicht fällt, dass der Verein selbst auch nicht-katholische Personen mit derselben Beratungstätigkeit betraut. Das spricht dagegen, dass die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche für diese Arbeit unverzichtbar ist. Hinzu kommt, dass die Beraterin sich durch ihren Austritt nicht von den Grundwerten der katholischen Kirche distanziert hat. Sie hat sich auch nicht kirchenfeindlich betätigt. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie die kirchlichen Richtlinien ihrer Arbeit künftig nicht mehr beachten wollte. Vor diesem Hintergrund erscheint der bloße Austritt als solcher nicht ausreichend, um das Ethos des Vereins oder dessen Recht auf Autonomie ernsthaft zu gefährden.

Die Rolle der deutschen Gerichte

Die endgültige Entscheidung trifft nun das Bundesarbeitsgericht. Es muss prüfen, ob die vom Verein verlangte Loyalität im konkreten Fall tatsächlich notwendig und verhältnismäßig war. Dabei trägt die katholische Einrichtung die Darlegungslast. Sie muss also nachvollziehbar aufzeigen, dass ihr Ethos oder ihre Autonomie durch das Verhalten der Mitarbeiterin wahrscheinlich und erheblich beeinträchtigt würden. Gerade daran knüpft der EuGH hohe Anforderungen. Eine abstrakte Berufung auf kirchliche Loyalitätspflichten genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Begründung, weshalb ausgerechnet der Kirchenaustritt dieser Mitarbeiterin für die ausgeübte Tätigkeit so bedeutsam sein soll, dass eine Kündigung gerechtfertigt wäre.


EuGH vom 17.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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