• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mehr Rechtssicherheit bei der Bezahlung von Betriebsräten

25.03.2024

Mehr Rechtssicherheit bei der Bezahlung von Betriebsräten

Der Bundestag hat den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes beraten. Unter anderem soll § 37 ergänzt werden, indem der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert wird.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Coloures-Pic/fotolia.com

Wer in einem Unternehmen zum Betriebsrat gewählt wird, übernimmt ein unentgeltliches Ehrenamt. Betriebsräte sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, sie dürfen nicht weniger verdienen „als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“. Sie dürfen „wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden“, wie es im Betriebsverfassungsgesetz heißt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will diese gesetzlichen Vorgaben nun weiter präzisieren und hat dazu eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (20/9469, 20/9875) in den Bundestag eingebracht. Anlass ist ein Urteil des BGH vom 10.01.2023 (6 StR 133/22), das in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und vermehrt zu präventiven Kürzungen von Betriebsratsvergütungen geführt hat. Laut BGH kann es den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue erfüllen, wenn der Arbeitgeber gegen das Begünstigungsverbot verstößt. Dieser Verunsicherung will die Regierung nun mit der Gesetzesnovelle abhelfen.

Dazu ist vorgesehen, den § 37 des Betriebsverfassungsgesetzes zu ergänzen, indem der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert wird. Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer soll der Zeitpunkt sein, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen in einer Betriebsvereinbarung „vergleichbare Arbeitnehmer“ definieren können. Kommt eine solche Betriebsvereinbarung zustande, soll sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.

Ergänzt werden soll auch der § 78 durch den Hinweis, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen dafür erfüllt.

Minister: Betriebsräten den Rücken stärken

In der Debatte sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD), der Gesetzentwurf sorge für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Er gehe auf Vorschläge einer von ihm eingesetzten Fachkommission zurück, nachdem unterschiedliche Rechtsprechungen von BGH und Bundesarbeitsgericht für Unsicherheit in den Betrieben gesorgt hätten.

Heil würdigte die Arbeit der mehr als 100.000 Betriebsräte in Deutschland: „Wer sich für Demokratie einsetzt, darf nicht der Dumme sein.“ Es gehe darum, den Betriebsräten den Rücken zu stärken. Es dürften ihnen keine beruflichen Nachteile durch das Amt entstehen, weil sonst nicht in ausreichender Zahl Betriebsräte gefunden würden.


Dt. Bundestag vom 22.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©djedzura/123rf.com

10.02.2026

Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Eine Strahlenschutzbeauftragte darf nicht gekündigt oder abgemahnt werden, weil sie eine Anweisung zum Gendern eines Textes nicht vollständig umgesetzt hat.

weiterlesen
Arbeitsrechtliches Ausrufezeichen: Kein Zwang zur Gendersprache

Meldung

imilian/123rf.com

10.02.2026

Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie

Mit einer Konsultation will die EU-Kommission herausfinden, ob die Whistleblower-Richtlinie ihren Zweck erfüllt: den effektiven Schutz von Hinweisgebern.

weiterlesen
Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie

Meldung

©zest_marina/fotolia.com

09.02.2026

Kein Dienstplan, kein Einsatz, aber voller Vergütungsanspruch

Das LAG München betont die Verantwortung des Arbeitgebers für die Einsatzplanung und bestätigt, dass Lohn auch bei Nichtarbeit zu zahlen ist.

weiterlesen
Kein Dienstplan, kein Einsatz, aber voller Vergütungsanspruch

Meldung

©skywalk154/fotolia.com

06.02.2026

Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Die Rentenversicherung darf in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen wegen Schwarzarbeit durchführen; zuständig für Beitragserhebungen sind allein die Krankenkassen.

weiterlesen
Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.