18.11.2022

Mehrarbeitszuschläge in der Zeitarbeit

Für das Erreichen des Schwellenwerts, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

© electriceye/fotolia.com

Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Urteil vom 16.11.2022 (10 AZR 210/19) mit den Mehrarbeitszuschlägen nach dem Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit und der Berücksichtigung von Urlaubsstunden beschäftigt.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger war bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer in Vollzeit mit einem Bruttostundenlohn im Jahr 2017 von 12,18 Euro beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 (MTV). § 4.2.1. MTV bestimmt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Im Monat August 2017, auf den 23 Arbeitstage entfielen, arbeitete der Kläger 121,75 Stunden und nahm 10 Tage Urlaub in Anspruch, die die Beklagte mit 84,7 Stunden abrechnete. Mehrarbeitszuschläge leistete sie für diesen Monat nicht.

Der Kläger verlangt mit seiner Klage Mehrarbeitszuschläge für die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden und meint, die für den Urlaub abgerechneten Stunden seien einzubeziehen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

EuGH hatte sich mit dem Fall befasst

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 17.06.2020 – 10 AZR 210/19 (A)) hat der EuGH mit Urteil vom 13.01.2022 (C-514/20) entschieden, dass das Unionsrecht (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) einer tariflichen Regelung entgegensteht, nach der für die Berechnung, ob und für wie viele Stunden einem Arbeitnehmer Mehrarbeitszuschläge zustehen, nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt werden, nicht aber die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub in Anspruch nimmt.

Was gilt für Mehrarbeitszuschläge?

Die Revision des Klägers hatte unter Zugrundelegung dieser Entscheidung vor dem BAG Erfolg. Die tarifliche Regelung des § 4.2.1 MTV muss bei gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden bei der Frage mitzählen, ob der Schwellenwert, ab dem solche Zuschläge zu zahlen sind, überschritten wurde. Anderenfalls wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten, was mit § 1 BUrlG in seinem unionsrechtskonformen Verständnis nicht vereinbar wäre.


BAG vom 16.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

08.07.2025

Equal Pay: Keine Inflationsprämie für Leiharbeit

Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer haben nicht automatisch Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie, selbst wenn diese im Einsatzbetrieb gezahlt wird.

weiterlesen
Equal Pay: Keine Inflationsprämie für Leiharbeit

Meldung

©staras/fotolia.com

07.07.2025

Wie Benefits zur Geheimwaffe im War for Talent werden

Benefits sind längst mehr als freiwillige Zusatzleistungen; sie sind strategisches Instrument zur Mitarbeiterbindung und Positionierung im Arbeitsmarkt.

weiterlesen
Wie Benefits zur Geheimwaffe im War for Talent werden

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

04.07.2025

Die gläserne Decke in Großkanzleien

Obwohl ebenso viele Frauen wie Männer mit Prädikatsexamen in den 20 größten Kanzleien in Deutschland starten, werden nur 16 % Frauen als Partnerinnen berufen.

weiterlesen
Die gläserne Decke in Großkanzleien

Meldung

©Janina Dierks/fotolia.com

03.07.2025

Sommer, Sonne, Job – wer im Urlaub dienstlich erreichbar ist

Erreichbarkeit im Urlaub ist für viele längst zur Norm geworden, nicht selten getrieben von äußeren Erwartungen, zeigt eine aktuelle Studie.

weiterlesen
Sommer, Sonne, Job – wer im Urlaub dienstlich erreichbar ist

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!