11.02.2019

Mindestlohn für Praktikanten?

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

Libor&Schulz

Das BAG hat am 30.01.2019 entschieden, dass Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, wenn das Praktikum der Orientierung vor Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums dient und drei Monate nicht übersteigt. Unterbrechungen, die im persönlichen Interesse der Praktikanten veranlasst wurden, sind dabei unschädlich. Die Rechtsanwältinnen Christine Libor und Corinna Schulz von der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig in Düsseldorf beleuchten die Tragweite der Entscheidung und die grundsätzlichen Folgen für die Bezahlung von Praktika.

DB: Worum ging es konkret in dem vom BAG entschiedenen Fall?

Libor: Die Klägerin hatte ein Praktikum bei der Betreiberin einer Reitanlage absolvieren wollen, weil sie erwog, dort eine Ausbildung zur Pferdewirtin zu beginnen. Vereinbarungsgemäß sollte sie dafür drei Monate bei der Beklagten ohne Entgelt tätig sein, erhielt aber kostenfreie Unterkunft für die Gesamtdauer des Praktikums. Wie von vorneherein abgesprochen, fuhr die Klägerin noch während des Praktikums einige Tage in den Urlaub, zwischenzeitlich war sie arbeitsunfähig erkrankt. Zusätzlich erbat sie noch freie Tage für Probearbeiten auf anderen Reiterhöfen. Aufgrund der Unterbrechungen wurde der Gesamtzeitraum ihrer Beschäftigung verlängert und dadurch länger als drei Monate. Die Klägerin entschied sich später, keine Ausbildung zur Pferdewirtin bei der Beklagten anzufangen, und klagte stattdessen auf Zahlung von Mindestlohn für alle während des Praktikums geleisteten Arbeitsstunden. In erster Instanz obsiegte sie noch. Sowohl das LAG Düsseldorf als auch das BAG gaben jedoch der Beklagten recht und wiesen die Zahlungsansprüche ab.

DB: Was hat das BAG nun entschieden, wie ist die Entscheidung rechtlich einzuordnen?

Schulz: Gesetzlicher Ausgangspunkt ist § 22 MiLoG. Grundsätzlich gilt, dass Praktikanten im Rahmen des Mindestlohngesetzes wie Arbeitnehmer zu behandeln sind und Mindestlohn erhalten müssen. Von diesem Grundprinzip gibt es aber gesetzliche Ausnahmen, die in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 MiLoG konkret geregelt sind. Eine Ausnahme gilt insbesondere für maximal dreimonatige Orientierungspraktika. Das BAG stellt in der aktuellen Entscheidung klar, dass Unterbrechungen des Praktikumszeitraums in bestimmten Situationen aus der Berechnung der Gesamtdauer auszunehmen sind. Ein Praktikum kann danach aus Gründen, die in der Person des Praktikanten liegen, rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um den Unterbrechungszeitraum verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten ohne die Unterbrechungszeiträume nicht überschritten würde. Damit war im vorliegenden Fall die dreimonatige Höchstdauer unterschritten und ein Anspruch bestand nicht.

DB: Hat sich hier eine fundamentale Änderung ergeben oder wurde nur ein „Sonderfall“ neu geregelt? Wurden in einigen Bereichen Klarheiten erlangt, die es vorher nicht gab?

Libor: Unterbrechungen eines Praktikums galten auch vorher schon als zulässig. Von grundlegender Bedeutung ist allerdings die klare Stellungnahme zu den Voraussetzungen für eine zulässige Unterbrechung, möglicherweise auch eine Verlängerung eines ursprünglich auf einen kürzeren Zeitraum angelegten Praktikums. Natürlich kann eine ganz konkrete Bewertung erst erfolgen, wenn auch die Entscheidungsgründe des Urteils veröffentlicht wurden. Aus den Leitsätzen und der Pressemitteilung kann jedenfalls gefolgert werden, dass die in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geregelte Dauer von drei Monaten keine starre Höchstgrenze bildet. Entgegen bisherigen Auffassungen in der Literatur scheint es auch nicht darauf anzukommen, ob zwischen dem ausbildenden Betrieb und dem Praktikanten noch vor Antritt des Praktikums eine Vereinbarung über die Unterbrechung getroffen wurde. Hier waren verschiedentlich Parallelen zum Befristungsrecht gezogen worden. Wesentlich ist im Ergebnis, dass die Unterbrechung von dem Praktikanten selbst ausgeht und die zeitlichen Abschnitte in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen. Solange in der Summe die drei Monate nicht überschritten werden, besteht kein Anspruch auf Mindestlohn.

DB: Sind durch das BAG-Urteil eher die Unternehmen oder die Praktikanten gestärkt worden?

Schulz: Tatsächlich kann man durchaus beide Seiten gestärkt sehen. Praktikanten, die ihr Praktikum ernst nehmen und aus persönlichen Gründen zwischenzeitlich unterbrechen wollen, bekommen die Möglichkeit, ihre berufliche Orientierung flexibler zu gestalten und eine Unterbrechung anzuregen. Unternehmen müssen künftig weniger Bedenken haben, einer solchen Unterbrechung zuzustimmen. Dennoch gilt auch hier wieder einmal, dass Vorsicht geboten ist. Am besten ist es, derartige Unterbrechungen vorab zu klären. Kommt der Praktikant zwischenzeitlich mit einem entsprechenden Anliegen zu dem Praktikumsleiter, sollte die Abrede und die Initiative schriftlich fixiert werden.  In der Summe dürfen die drei Monate nicht überschritten werden.

DB: Welche Fragen müssen sich Entscheider in Unternehmen im Vorfeld einer Praktikumsvereinbarung stellen?

Libor: Hierzu muss man sagen, dass Praktikum nicht gleich Praktikum ist und die Voraussetzungen unterschiedlich sind. In dem entschiedenen Fall ging es um ein sog. Orientierungspraktikum, also ein Praktikum losgelöst von bereits absolvierten oder aktuellen Ausbildungen und Studien, das der beruflichen Orientierung dienen sollte. Gerade das ist oft ein Grenzfall, weil eine gewisse Vergleichbarkeit mit echten Aushilfskräften bestehen kann, die zweifelsfrei Anspruch auf Lohn haben. Als Unternehmer muss man sich also immer zunächst fragen, zu welchem Zweck das Praktikum absolviert werden soll und ob sich dieser Zweck auch tatsächlich in einer entsprechenden Kennenlern-Tätigkeit (in Abgrenzung zu bloßem Mitarbeiten) niederschlagen wird. Handelt es sich um eindeutige Fälle und ist eine der Ausnahmen des § 22 MiLoG einschlägig, kann man einen Praktikanten einigermaßen gefahrlos beschäftigen. An dem Rechtsstreit sieht man aber auch, dass das Thema einen gewissen Zündstoff birgt. Es wird immer wieder Praktikanten geben, die nur ein vorgebliches Interesse an der Ausbildung haben und nachher Ansprüche geltend machen. Dem kann man nur begegnen, indem man klare Grenzen zieht. Das Praktikum muss der Ausbildung dienen und darf keine eigentlich einzustellende Arbeitskraft ersetzen. Wäre das der Fall, kommt es auf die Dauer des Einsatzes nämlich schon gar nicht mehr an. Dann ist die Grenze zur echten Aushilfskraft schnell überschritten und es müsste Lohn gezahlt werden.

Vielen Dank für das Interview, Frau Libor und Frau Schulz!


Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

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