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25.07.2017

Mitbestimmung 4.0: Arbeitnehmerrechte außer Gefahr?

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

Christoph Kurzboeck

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache Erzberger vs. TUI entschieden, dass das deutsche Mitbestimmungsgesetz uneingeschränkt europarechtskonform ist. Unternehmen und Gesetzgeber können damit erst einmal aufatmen. Dr. Christoph Kurzböck von der Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner erklärt im Interview, wie es um die deutsche Mitbestimmung steht und welche Gefahren auf europäischer Ebene lauern.

DB: Herr Dr. Kurzböck, wie konnte es überhaupt zu dem Verfahren vor dem EuGH kommen? Wieso gab es Zweifel am deutschen Mitbestimmungsrecht?

Dr. Christoph Kurzböck: „Auslöser war eine Vorlagefrage des Kammergerichts Berlin an den EuGH, resultierend aus einem so genannten Statusverfahren. In einem solchen wird die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats überprüft. Der Antragsteller Herr Erzberger ist der Auffassung, dass die Regeln der deutschen Unternehmensmitbestimmung in Bezug auf das aktive und passive Wahlrecht der Arbeitnehmer europarechtswidrig sind, da diese nur Arbeitnehmer eines Unternehmens berücksichtigen, die im Inland beschäftigt sind. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und das Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV. Dieser Ansicht ist der EuGH nicht gefolgt. Hätte sich der EuGH jedoch dieser Auffassung angeschlossen, wären die Konsequenzen für das deutsche Mitbestimmungsrecht unabsehbar gewesen und hätten – zumindest in einem ersten Schritt – auch zu einem gänzlichen Entfallen der Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat führen können. Insofern haben nicht nur Unternehmen, sondern auch Gewerkschaften den Ausgang des Verfahrens mit Spannung und Sorge betrachtet.“

DB: Ist jegliche Unsicherheit nun vom Tisch oder droht der deutschen Arbeitnehmerbeteiligung derzeit Gefahr aus anderen Richtungen?

Dr. Christoph Kurzböck: „Ausdrücklich entschieden hat der EuGH nur über die Frage des Mitwählens. Nicht entschieden wurde jedoch über die Frage, ob die Arbeitnehmer ausländischer Konzerngesellschaften – zumindest im EU-Ausland – bei den mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerten mitzuzählen sind. Diese Frage ist für zahlreiche Konzerne mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern im Ausland von mindestens ebenso großer Bedeutung. Ein Hinzuzählen würde bei zahlreichen Unternehmen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ändern. Vor dem OLG Frankfurt am Main ist gegenwärtig ein entsprechendes Verfahren anhängig („Statusverfahren Deutsche Börse AG“). Da das OLG Frankfurt beide Fragen („mitzählen, mitwählen“) als untrennbar verknüpft sieht, ist davon auszugehen, dass auch die Frage des Mitzählens nun verneint werden wird. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob eine entsprechende Frage hinsichtlich des Mitzählens ggf. von einem anderen Gericht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden wird. Bis dahin verbleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Als Gefahr für die Arbeitnehmermitbestimmung wird von vielen zudem die Europäische Aktiengesellschaft, SE, angesehen. Diese ermöglicht ein so genanntes „Einfrieren der Mitbestimmung“ – das heißt, das bisherige Mitbestimmungsniveau bleibt auf Dauer erhalten bzw. ein Konzern bleibt dauerhaft mitbestimmungsfrei, auch wenn in Zukunft die Arbeitnehmerzahlen massiv ansteigen. Zu bedenken ist aber, dass bei Gründung einer SE verpflichtend Verhandlungen mit einem so genannten Besonderen Verhandlungsgremium (BVG), welches die Arbeitnehmer der betroffenen Gesellschaften repräsentiert, stattfinden. Teil dieser Verhandlungen ist die Ausgestaltung der Mitbestimmung in der künftigen SE. Solche Verhandlungen enden üblicherweise mit einer Vereinbarung zwischen Unternehmensleitung und dem BVG. Es steht den Parteien frei, offen darüber zu verhandeln, wie die Mitbestimmung in Zukunft gelebt bzw. ausgestaltet sein soll.“

DB: Wie könnte der Gesetzgeber die Mitbestimmung zukunftsfest machen?

Dr. Christoph Kurzböck: „Das Recht der unternehmerischen Mitbestimmung stammt aus dem Jahr 1976. Bereits damals war das Ergebnis, das Mitbestimmungsgesetz, ein politischer Kompromiss. Daher wird in jüngerer Vergangenheit zunehmend eine Mitbestimmung 4.0 gefordert. Ein entsprechender Antrag wurde am 8. November 2016 von einigen Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestellt. Auch der DGB sowie die Hans-Böckler-Stiftung äußern sich ähnlich. Ziel ist es, die bekannten „Schlupflöcher“ des Mitbestimmungsrechts zu schließen. Daher sollen zum Beispiel Stiftungen mit Geschäftsbetrieb, ausländische Kapitalgesellschaften (etwa Limited) sowie Kapitalgesellschaften & Co KG in die Mitbestimmung einbezogen werden. Eine Konzernzusammenrechnung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Schwellenwerte soll es künftig auch im Drittelbeteiligungsgesetz geben. Bei pflichtwidriger Nichterrichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats soll ein Bußgeld eingeführt werden. Gefordert wird auch den Schwellenwert für eine paritätische Mitbestimmung von 2000 auf 1000 Arbeitnehmer zu senken. Auch die Wahlkampfprogramme von SPD, Linke und den Grünen sehen eine Ausweitung der Mitbestimmung vor. Ob und in welchem Umfang dies legislativ umgesetzt wird, hängt von den politischen Mehrheiten nach der Bundestagswahl ab.“

DB: Ihre Erfahrung: Funktioniert die Mitbestimmung trotz unterschiedlicher nationaler Regeln in grenzüberschreitend tätigen Konzernen?

Dr. Christoph Kurzböck: „Bisher ist das Mitbestimmungsrecht vor allem eine nationale Angelegenheit. Es gilt das Territorialitätsprinzip – das heißt, das Mitbestimmungsrecht endet an der Grenze. Dabei ist die Ausprägung der Mitbestimmung innerhalb Europas sehr unterschiedlich. Einige Staaten kennen gar keine unternehmerische Mitbestimmung nach unserem Verständnis – zum Beispiel das Vereinigte Königreich, Italien und Spanien. Dies bedeutet in der Praxis: Hat ein inländischer Konzern zahlreiche Arbeitnehmer im Ausland, bleiben diese sowohl bei der Berechnung der Schwellenwerte als auch bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sowohl aktiv als auch passiv unberücksichtigt. Daher können diese keine Einflussnahmemöglichkeit auf unternehmerische Entscheidungen ausüben. Dies obwohl oftmals die Mehrheit der Arbeitnehmer im Ausland ansässig ist. Insofern fallen hier bei grenzüberschreitenden Konzernen die faktische grenzüberschreitende, globalisierte Tätigkeit und die rein nationale Mitbestimmung auseinander. Eine Lösung stellt die SE dar. Diese sieht mit Blick auf die Mitbestimmung einen Vorrang der Verhandlungslösung innerhalb weiter gesetzlicher Grenzen vor. Dies ermöglicht es auch Arbeitnehmern ausländischer Konzernunternehmen einen Sitz im Aufsichtsrat zuzuweisen bzw. diese am Wahlverfahren aktiv/passiv zu beteiligen. Die SE ist daher die ideale Rechtsform, um internationale Konzernstrukturen auch im Mitbestimmungsrecht in der Praxis abzubilden.“

DB: Herr Dr. Kurzböck, vielen Dank für das spannende Interview!


Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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