• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Muss ein Verbandsjurist ohne Syndikuszulassung das beA nutzen?

12.10.2023

Muss ein Verbandsjurist ohne Syndikuszulassung das beA nutzen?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Verbandsjurist ohne Syndikuszulassung, der für ein Verbandsmitglied gerichtlich tätig wird, nicht über das beA kommunizieren muss.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©cienpies/123rf.com

Im Streitfall hatten sich die Parteien über tarifliche Nachtarbeitszuschläge gestritten. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2023 hat der Kläger die Revision zurückgenommen. Der Schriftsatz ist vorab per Fax und später im Original eingegangen. Eine Einreichung unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist nicht erfolgt.

Der Unterzeichner des Schriftsatzes war der Rechtssekretär B, der nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nach § 46 ff. BRAO als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist. Unabhängig von diesem Arbeitsverhältnis ist er aber als Rechtsanwalt zugelassen und verfügt insoweit über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Der Kläger monierte, dass mangels beA keine wirksame Rücknahme der Revision erfolgt sei.

Keine beA-Nutzungspflicht im Streitfall

Das BAG hat mit Urteil vom 21.09.2023 (10 AZR 512/20) klargestellt, dass Verbandsjuristen, die in Nebentätigkeit als Rechtsanwälte zugelassen seien, ihr anwaltliches beA nicht nutzen müssen. Die Rücknahme der Revision des Klägers ist daher wirksam erfolgt. Der Rechtssekretär des Verbandes konnte die Revision formwirksam ohne beA-Nutzung zurücknehmen. Zudem war er von dem Verbandsmitglied nicht mandatiert, um im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit gegenüber dem Gericht tätig zu werden.

Hinweis: Eine aktive Nutzungspflicht für Verbände nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 ArbGG besteht erst ab dem 01.01.2026. Allerdings ist ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), nach § 46g Satz 1 ArbGG zur aktiven Nutzung des beA nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.


Redaktion

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

04.02.2026

Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Ein Arbeitsverhältnis bleibt wirksam, wenn ein Arbeitgeber nicht nachvollziehbar belegen kann, dass es sich lediglich um ein Scheingeschäft handelte.

weiterlesen
Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Meldung

©momius/fotolia.com

03.02.2026

Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass immer mehr Beschäftigte zugunsten von mehr Freizeit auf zusätzliches Geld verzichten.

weiterlesen
Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

30.01.2026

Kein Betriebsrat per App

Das BAG hat klargestellt, dass auch bei digital organisierter Plattformarbeit die klassischen Kriterien des Betriebsverfassungsrechts gelten.

weiterlesen
Kein Betriebsrat per App

Meldung

©Zerbor/fotolia.com

28.01.2026

Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

Eine Stadt darf eine fest als Gleichstellungsbeauftragte eingesetzte Mitarbeiterin nicht ohne arbeitsrechtlich tragfähige Gründe auf eine geringer bewertete Stelle versetzen.

weiterlesen
Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.