• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Muss ein Verbandsjurist ohne Syndikuszulassung das beA nutzen?

12.10.2023

Muss ein Verbandsjurist ohne Syndikuszulassung das beA nutzen?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Verbandsjurist ohne Syndikuszulassung, der für ein Verbandsmitglied gerichtlich tätig wird, nicht über das beA kommunizieren muss.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©cienpies/123rf.com

Im Streitfall hatten sich die Parteien über tarifliche Nachtarbeitszuschläge gestritten. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2023 hat der Kläger die Revision zurückgenommen. Der Schriftsatz ist vorab per Fax und später im Original eingegangen. Eine Einreichung unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ist nicht erfolgt.

Der Unterzeichner des Schriftsatzes war der Rechtssekretär B, der nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nach § 46 ff. BRAO als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist. Unabhängig von diesem Arbeitsverhältnis ist er aber als Rechtsanwalt zugelassen und verfügt insoweit über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Der Kläger monierte, dass mangels beA keine wirksame Rücknahme der Revision erfolgt sei.

Keine beA-Nutzungspflicht im Streitfall

Das BAG hat mit Urteil vom 21.09.2023 (10 AZR 512/20) klargestellt, dass Verbandsjuristen, die in Nebentätigkeit als Rechtsanwälte zugelassen seien, ihr anwaltliches beA nicht nutzen müssen. Die Rücknahme der Revision des Klägers ist daher wirksam erfolgt. Der Rechtssekretär des Verbandes konnte die Revision formwirksam ohne beA-Nutzung zurücknehmen. Zudem war er von dem Verbandsmitglied nicht mandatiert, um im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit gegenüber dem Gericht tätig zu werden.

Hinweis: Eine aktive Nutzungspflicht für Verbände nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 ArbGG besteht erst ab dem 01.01.2026. Allerdings ist ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO), nach § 46g Satz 1 ArbGG zur aktiven Nutzung des beA nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.


Redaktion

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com

13.10.2025

Vertrauen in weibliche Führung wächst

Auch wenn Frauen und Männer ihre Führungsqualitäten heute ähnlich einschätzen, halten sich alte Rollenbilder noch hartnäckig.

weiterlesen
Vertrauen in weibliche Führung wächst

Meldung

©Butch/fotolia.com

13.10.2025

Sozialversicherung: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen

Die neuen Grenzwerte für die Sozialversicherung hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen.

weiterlesen
Sozialversicherung: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com

07.10.2025

LAG Köln: Tarifpolitik darf durch Unterstützungsstreik gestützt werden

Ein Unterstützungsstreik kann zulässig sein, wenn er auf ein legitimes tarifpolitisches Ziel wie die gemeinsame Antragstellung zur Allgemeinverbindlicherklärung abzielt.

weiterlesen
LAG Köln: Tarifpolitik darf durch Unterstützungsstreik gestützt werden

Arbeitsrecht, Meldung

©momius/fotolia.com

30.09.2025

HDI-Berufe-Studie 2025: Immer mehr wollen weniger arbeiten

Mittlerweile würde gut die Hälfte der Arbeitnehmenden gern weniger arbeiten, zudem wächst das Bedürfnis nach beruflicher Sicherheit.

weiterlesen
HDI-Berufe-Studie 2025: Immer mehr wollen weniger arbeiten

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!