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04.02.2026

Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Ein Arbeitgeber wollte einen bereits geschlossenen Arbeitsvertrag im Nachhinein als bloßen Schein entwerten und scheiterte damit vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Wer ein echtes Arbeitsverhältnis infrage stellt, muss dafür stichhaltige Beweise liefern.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis nicht einfach im Nachhinein für unwirksam erklären. Wer behauptet, ein Vertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, muss das in jeder Instanz überzeugend und nachvollziehbar darlegen. Andernfalls bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich bestehen. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 26.03.2025 (3 SLa 203/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Damit durfte der Arbeitnehmer sein Gehalt und den Job behalten.

Darum ging es im Streitfall

In dem Verfahren stritten eine Spedition und ein Mann, der offiziell als Verkehrs- und Fuhrparkleiter angestellt war. Über Monate hinweg wurden Gehälter zwischen 2.000 und 5.000 € abgerechnet. Später behauptete die Arbeitgeberin jedoch, der Vertrag sei nur geschlossen worden, damit der Mann Provisionen für vermittelte Lkw-Touren über ein „Schein-Arbeitsverhältnis“ kassieren könne, ohne seine Rente zu gefährden. Sie focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangte über 50.000 € zurück.

Job und Gehalt bleiben trotz Täuschungsvorwurf

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass solche Vorwürfe in einem Berufungsverfahren konkret und nachvollziehbar begründet werden müssen. Bereits die Vorinstanz, das Arbeitsgericht in Koblenz, war davon ausgegangen, dass beide Seiten ein echtes Arbeitsverhältnis vereinbaren wollten und der Arbeitnehmer zumindest verpflichtet war, die Arbeit zu leisten. Allein der spätere Hinweis, es habe sich um ein Scheingeschäft gehandelt oder es sei tatsächlich nicht gearbeitet worden, reichte dem Gericht nicht aus. Diese Annahme konnte die Arbeitgeberin auch beim Landesarbeitsgericht nicht ausreichend erschüttern. Das Arbeitsverhältnis gilt rechtlich weiterhin als nicht beendet.


DAV vom 30.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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