• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Probezeit: Kein Schutz für Betriebsrats-Initiatoren

26.08.2025

Probezeit: Kein Schutz für Betriebsrats-Initiatoren

Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht in der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Wer als Initiator einer Betriebsratswahl während der Probezeit agiert, ist vor einer Kündigung nicht besonders geschützt, stellt das LAG München klar.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Gina Sanders/fotolia.com

Ein Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht während der Probezeit und kann verwirkt werden, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig informiert wird. Das hat das Landesarbeitsgericht München mit Urteil vom 20.08.2025 (10 SLa 2/25) entschieden.

Kündigung trotz geplanter Betriebsratsgründung

Der Kläger war seit dem 07.03.2024 als Sicherheitsmitarbeiter angestellt. Bereits wenige Tage später ließ er seine Absicht, einen Betriebsrat zu gründen, notariell beurkunden. Mit E-Mail vom 20.03.2024 informierte er den Arbeitgeber über seine Gründungspläne. Am 21.03.2024 erhielt er die ordentliche Kündigung zum 28.03.2024. Erst im Oktober 2024 berief sich der Kläger im Verfahren auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG.

Arbeitsgericht gibt Klage statt, LAG hebt Entscheidung auf

Das Arbeitsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Es sah in der notariell beglaubigten Absichtserklärung und der Planung einer Betriebsversammlung die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes für „Vorfeld-Initiatoren“ als erfüllt an. Eine Frist zur Geltendmachung sei gesetzlich nicht geregelt. Das LAG München sah das anders und wies die Klage ab. Der besondere Kündigungsschutz gelte nur nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 KSchG. Der Gesetzeswortlaut und die Systematik des Kündigungsschutzgesetzes sprechen gegen eine Anwendung in der Probezeit.

Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes bei verspäteter Mitteilung

Darüber hinaus verneinte das LAG den Schutz auch wegen Verwirkung. Der Kläger habe es unterlassen, den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen, spätestens aber drei Monaten nach der Kündigung bzw. seiner notariellen Erklärung über das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes zu informieren. Dies sei aber erforderlich, um dem Arbeitgeber eine rechtzeitige Reaktion zu ermöglichen.

Da die Frage der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 3b KSchG in der Probezeit sowie die Verwirkung bisher nicht höchstrichterlich entschieden sind, hat das LAG die Revision zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.


LArbG München vom 20.08.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

sdecoret/123rf.com

16.10.2025

Fehlzeiten-Report 2025: KI-Einsatz hat Auswirkungen auf die Gesundheit

Die die Krankenstände verharren auf einem hohen Niveau. KI könnte Arbeitsbelastungen reduzieren und die Gesundheit stärken.

weiterlesen
Fehlzeiten-Report 2025: KI-Einsatz hat Auswirkungen auf die Gesundheit

Arbeitsrecht, Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com

13.10.2025

Vertrauen in weibliche Führung wächst

Auch wenn Frauen und Männer ihre Führungsqualitäten heute ähnlich einschätzen, halten sich alte Rollenbilder noch hartnäckig.

weiterlesen
Vertrauen in weibliche Führung wächst

Meldung

©Butch/fotolia.com

13.10.2025

Sozialversicherung: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen

Die neuen Grenzwerte für die Sozialversicherung hat das Bundeskabinett jetzt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen.

weiterlesen
Sozialversicherung: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com

07.10.2025

LAG Köln: Tarifpolitik darf durch Unterstützungsstreik gestützt werden

Ein Unterstützungsstreik kann zulässig sein, wenn er auf ein legitimes tarifpolitisches Ziel wie die gemeinsame Antragstellung zur Allgemeinverbindlicherklärung abzielt.

weiterlesen
LAG Köln: Tarifpolitik darf durch Unterstützungsstreik gestützt werden

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!