• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

31.10.2025

Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Wie lang darf die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis sein? Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es keine pauschale Grenze gibt. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Damit korrigiert es die bisherige Praxis einiger Instanzgerichte und sorgt für neue Klarheit bei befristeten Arbeitsverträgen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30.10.2025 (2 AZR 160/24) klargestellt, dass es für die Länge einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis keine festen Maßstäbe gibt. Statt eines pauschalen Richtwerts müsse stets eine sorgfältige Einzelfallabwägung erfolgen.

Streitfall: Kündigung in der Probezeit bei befristetem Vertrag

Die Klägerin war ab dem 22.08.2022 befristet für ein Jahr als Kundenberaterin bei der Beklagten tätig. Die Parteien hatten eine viermonatige Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist vereinbart. Noch während dieser Zeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 28.12.2022. Die Klägerin hielt die viermonatige Probezeit für unverhältnismäßig lang. Ihrer Ansicht nach hätte das Arbeitsverhältnis daher erst zum 15.01.2023 mit der regulären Kündigungsfrist enden dürfen. Sie argumentierte zudem, dass eine überlange Probezeit die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bereits nach drei Monaten erfordere.

Landesarbeitsgericht setzt auf 25-%-Formel

Das Landesarbeitsgericht (LAG) folgte dem Ansatz, die Probezeit dürfe regelmäßig höchstens 25% der Befristungsdauer betragen (in diesem Fall also drei Monate). Zwar erklärte es die Kündigung weiterhin für wirksam, setzte den Beendigungszeitpunkt jedoch auf den 15.01.2023 fest.

Das BAG wies diese Sichtweise zurück. Eine pauschale 25-%-Grenze existiere nicht. Vielmehr müsse unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit und der voraussichtlichen Einarbeitungszeit abgewogen werden, ob die Probezeit verhältnismäßig sei. Da die Beklagte einen detaillierten Einarbeitungsplan mit drei Phasen über 16 Wochen vorgelegt hatte, hielt das BAG die viermonatige Probezeit für angemessen.

BAG: Keine Vorverlagerung des Kündigungsschutzes

Zudem stellte das BAG klar, dass selbst bei Annahme einer unverhältnismäßig langen Probezeit keine vorzeitige Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gerechtfertigt wäre. Die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten sei verbindlich und nicht durch die Länge der Probezeit beeinflussbar.

Mit dem Urteil setzt das BAG der Tendenz zur Bildung fester Richtwerte klare Grenzen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen künftig genauer prüfen, ob eine Probezeit im befristeten Vertrag angesichts der Tätigkeit und der Einarbeitungsdauer angemessen ist. Ein Automatismus, wie ihn das LAG noch angenommen hatte, ist damit vom Tisch.


BAG vom 30.10.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©photo 5000/fotolia.com

02.03.2026

Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Technologischer Fortschritt und flexible Arbeitsmodelle allein verhindern keine Überlastung. Gerade junge Beschäftigte leiden überdurchschnittlich unter Stress.

weiterlesen
Stress-Studie: Gen Z ist doppelt so gestresst wie die Babyboomer

Arbeitsrecht, Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com

02.03.2026

Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Eine Verdachtskündigung erfordert eine tragfähige Tatsachengrundlage; selbst starke Indizien genügen nicht, wenn objektiv eine Erkrankung vorlag.

weiterlesen
Krank nach Urlaubsablehnung: Verdachtskündigung gescheitert

Meldung

©GregBrave/fotolia.com

26.02.2026

Zum Stand der Gleichstellung

Gleichstellung ist kein Randthema, sondern berührt zentrale Fragen der Arbeitsorganisation, Fachkräftesicherung und wirtschaftlichen Stabilität.

weiterlesen
Zum Stand der Gleichstellung

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com

24.02.2026

Vier Handlungsfelder für hybride Arbeitsmodelle

Eine aktuelle Studie belegt, dass Homeoffice dauerhaft etabliert ist und Unternehmen nun gefordert sind, hybride Arbeitsmodelle strategisch auszugestalten.

weiterlesen
Vier Handlungsfelder für hybride Arbeitsmodelle

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Zeitschrift für Arbeitsrecht in Unternehmen (ZAU)

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.