• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Schwenken eines Filetiermessers – außerordentliche Kündigung?

18.01.2024

Schwenken eines Filetiermessers – außerordentliche Kündigung?

Wer mit einem äußerst scharfen Filetiermesser hantiert, muss besonders sorgfältig agieren, um Verletzungen von Kollegen auszuschließen. Nicht jeder Fehlgebrauch rechtfertigt aber eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

© forkART Photography/fotolia.com

Im Streitfall hatte ein Industriemechaniker zusammen mit einer Kollegin und einem Kollegen an einem Probierstand gearbeitet. Es ist streitig, ob der Mann der Kollegin ein Filetiermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Hals hielt und damit deren Leib und Leben bedrohte. Jedenfalls kündigte die Arbeitgeberin ihm am 14.07.2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.10.2022.

Es fehlt am hinreichenden Kündigungsgrund

Die Kündigungsschutzklage des Klägers war in zwei Instanzen erfolgreich. Sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung sind unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 13.07.2023 (5 Sa 5/23). Es fehlt an einem hinreichenden Kündigungsgrund. Zwar kommt eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben u.a. von Arbeitskollegen als „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer mit dem Willen handelt, dass der Kollege die Drohung zur Kenntnis nimmt und als ernst gemeint auffasst.

Selbst den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts auf einen bedingten Vorsatz beim Kläger geschlossen werden. Vielmehr ist es auch möglich, dass der Kläger das Messer schlicht in der rechten Hand haltend sich mit dem Oberkörper zur Mitarbeiterin gedreht hat und bei dieser Drehbewegung dessen rechte Hand mit dem Messer nahe an deren Hals gelangt ist.

Es bleiben Fragen offen

Die Kündigungen können aber auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger allein durch das Hantieren mit dem Messer Leib und Leben der Mitarbeiterin objektiv und fahrlässig gefährdet hat. Der unsachgemäße Umgang mit einem Messer stellt zwar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Diese hätte nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung nur gerechtfertigt, wenn der Kläger zuvor wegen einer ähnlichen Pflichtverletzung abgemahnt worden wäre. Insbesondere steht auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts fest, dass der Kläger das Messer bewusst und aktiv an den Hals der Mitarbeiterin gehalten hat.


LAG Schleswig-Holstein vom 16.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte/fotolia.com

11.04.2025

Zusatzbeiträge 2025: Arbeitgeber zahlen 3,8 Milliarden Euro mehr als erwartet

Die Erhöhung des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung trifft Wirtschaft und Beschäftigte 2025 härter als erwartet.

weiterlesen
Zusatzbeiträge 2025: Arbeitgeber zahlen 3,8 Milliarden Euro mehr als erwartet

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

10.04.2025

Wie US-Handelspolitik den deutschen Arbeitsmarkt belastet

Ein neuer IAB-Bericht beleuchtet die negativen Folgen von US-Zollerhöhungen und Gegenmaßnahmen auf die Beschäftigung in Deutschland.

weiterlesen
Wie US-Handelspolitik den deutschen Arbeitsmarkt belastet

Meldung

©Aliaksei Smalenski/fotolia.com

04.04.2025

BAG-Urteil: Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen

Der Kündigungsschutz für Schwangere gilt auch dann, wenn die Schwangerschaft erst nach Ablauf der Klagefrist erkannt wird – solange die Unkenntnis nicht selbst verschuldet war.

weiterlesen
BAG-Urteil: Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen

Meldung

©Jozef Polc/123rf.com

02.04.2025

Mobilitätsstudie zeigt: Unternehmen steuern den Weg zur Nachhaltigkeit an

Arbeitgebern kommt eine Schlüsselrolle im Rahmen der nachhaltigen Verkehrswende zu, doch viele wissen nur wenig über die genauen Wünsche ihrer Angestellten.

weiterlesen
Mobilitätsstudie zeigt: Unternehmen steuern den Weg zur Nachhaltigkeit an

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!