• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Schwenken eines Filetiermessers – außerordentliche Kündigung?

18.01.2024

Schwenken eines Filetiermessers – außerordentliche Kündigung?

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

© forkART Photography/fotolia.com

Wer mit einem äußerst scharfen Filetiermesser hantiert, muss besonders sorgfältig agieren, um Verletzungen von Kollegen auszuschließen. Nicht jeder Fehlgebrauch rechtfertigt aber eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung.

Im Streitfall hatte ein Industriemechaniker zusammen mit einer Kollegin und einem Kollegen an einem Probierstand gearbeitet. Es ist streitig, ob der Mann der Kollegin ein Filetiermesser mit einer Klingenlänge von 20 cm mit einem Abstand von 10 bis 20 cm an den Hals hielt und damit deren Leib und Leben bedrohte. Jedenfalls kündigte die Arbeitgeberin ihm am 14.07.2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.10.2022.

Es fehlt am hinreichenden Kündigungsgrund

Die Kündigungsschutzklage des Klägers war in zwei Instanzen erfolgreich. Sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung sind unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 13.07.2023 (5 Sa 5/23). Es fehlt an einem hinreichenden Kündigungsgrund. Zwar kommt eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben u.a. von Arbeitskollegen als „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer mit dem Willen handelt, dass der Kollege die Drohung zur Kenntnis nimmt und als ernst gemeint auffasst.

Selbst den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts auf einen bedingten Vorsatz beim Kläger geschlossen werden. Vielmehr ist es auch möglich, dass der Kläger das Messer schlicht in der rechten Hand haltend sich mit dem Oberkörper zur Mitarbeiterin gedreht hat und bei dieser Drehbewegung dessen rechte Hand mit dem Messer nahe an deren Hals gelangt ist.

Es bleiben Fragen offen

Die Kündigungen können aber auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger allein durch das Hantieren mit dem Messer Leib und Leben der Mitarbeiterin objektiv und fahrlässig gefährdet hat. Der unsachgemäße Umgang mit einem Messer stellt zwar eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Diese hätte nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung nur gerechtfertigt, wenn der Kläger zuvor wegen einer ähnlichen Pflichtverletzung abgemahnt worden wäre. Insbesondere steht auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts fest, dass der Kläger das Messer bewusst und aktiv an den Hals der Mitarbeiterin gehalten hat.


LAG Schleswig-Holstein vom 16.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

07.10.2024

LAG Baden-Württemberg zum Entgelttransparenzgesetz

Im Streitfall begehrte die Klägerin die Differenz ihrer individuellen Vergütung zum Entgelt ihres männlichen Vergleichskollegen.

weiterlesen
LAG Baden-Württemberg zum Entgelttransparenzgesetz

Arbeitsrecht, Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com

02.10.2024

Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Der EuGH muss Fragen zur Berechnung der Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmern nach einem Betriebsübergang klären.

weiterlesen
Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com

24.09.2024

Tendenz zu mehr Teilzeit setzt sich fort

Bereits in den vergangenen fünf Jahren ist der Anteil der Teilzeitkräfte bei der Mehrheit der deutschen Unternehmen gestiegen. Die Tendenz setzt sich fort.

weiterlesen
Tendenz zu mehr Teilzeit setzt sich fort

Meldung

©candy1812/fotolia.com

20.09.2024

Arbeitsbedingungen im Gütertransport gehören zur Unternehmensverantwortung

Eine neue Studie zeigt, wie wichtig es für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Transportlogistik ist, dass Deutschland die EU-Lieferkettenrichtlinie umsetzt.

weiterlesen
Arbeitsbedingungen im Gütertransport gehören zur Unternehmensverantwortung

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!