• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

17.03.2025

Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass auch bei schwerwiegenden Verfehlungen eine Abmahnung ausreichend sein kann, wenn bestimmte mildernde Umstände im Einzelfall vorliegen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©ferkelraggae/fotolia.com

Ein Schlag auf das Gesäß einer Arbeitskollegin durch ein Betriebsratsmitglied ist eine sexuelle Belästigung. Diese muss aber nicht zwingend zu einer fristlosen Kündigung führen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 23.02.2024 (7 TaBV 67/23). Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass in solchen Fällen eine Abmahnung ausreichend sein kann.

Der Streitfall

Im vorliegenden Fall hatte ein männliches Betriebsratsmitglied während einer betrieblichen Veranstaltung eine Kollegin durch einen Schlag auf ihr Gesäß sexuell belästigt. Der Vorfall ereignete sich im Februar 2023 auf dem Weg zur Tanzfläche. Der Arbeitnehmer, der nach eigenen Angaben unter Medikamenteneinfluss stand und eine geringe Alkoholtoleranz hatte, entschuldigte sich noch am selben Abend mündlich und am Folgetag per E-Mail bei der Betroffenen.

Die Arbeitgeberin sah in dem Verhalten eine schwere Pflichtverletzung und beantragte die gerichtliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sowie hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium. Sie argumentierte, dass die Tat nicht nur eine sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstelle, sondern auch das Vertrauensverhältnis innerhalb des Betriebsrats sowie zur Belegschaft schwer erschüttert habe.

Abmahnung genügt

Das LAG hielt jedoch eine Abmahnung für ausreichend. Die Richter betonten, dass eine sexuelle Belästigung „an sich“ einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Im vorliegenden Fall nahm es jedoch eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vor. Dabei berücksichtigte es insbesondere die lange, beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Tatsache, dass es sich um den ersten Vorfall dieser Art handelte, und die aufrichtige Reue des Arbeitnehmers, die sich in seinen Entschuldigungen unmittelbar nach dem Vorfall und in einer E-Mail am Folgetag ausdrückte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Abmahnung in diesem Fall ausreichend sei, um den Arbeitnehmer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.


DAV Arbeitsrecht vom 07.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Arbeitsrecht, Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

10.06.2026

Lohngleichheit: EU macht Druck

Die Entgelttransparenz-Richtlinie macht deutlich, dass faire Bezahlung nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit ist, sondern auch der Wettbewerbsfähigkeit.

weiterlesen
Lohngleichheit: EU macht Druck

Meldung

nialowwa/123rf.com

08.06.2026

Kündigungsreport 2026: Kündigungen oft knapp und unpersönlich

Der Kündigungsreport zeigt, dass Entlassungen oft sehr kurz und aus Sicht vieler Betroffener nicht ausreichend respektvoll, nachvollziehbar oder fair ablaufen.

weiterlesen
Kündigungsreport 2026: Kündigungen oft knapp und unpersönlich

Meldung

©peshkova/123rf.com

08.06.2026

Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Deutsche Beschäftigte nutzen KI zwar ähnlich häufig wie ihre internationalen Kollegen, erleben jedoch seltener positive Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

weiterlesen
Studie: Deutsche Beschäftigte erleben KI seltener als Gewinn

Meldung

©Imillian/fotolia.com

02.06.2026

Interne Hinweise reichen nicht immer für HinSchG-Schutz

Wer sich auf den Schutz nach dem HinSchG beruft, muss darlegen, dass eine geschützte Meldung vorliegt, eine Repressalie erfolgte und ein konkreter Schaden entstanden ist.

weiterlesen
Interne Hinweise reichen nicht immer für HinSchG-Schutz

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.