• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

17.03.2025

Sexuelle Belästigung durch Betriebsratsmitglied: Kündigung nicht gerechtfertigt

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass auch bei schwerwiegenden Verfehlungen eine Abmahnung ausreichend sein kann, wenn bestimmte mildernde Umstände im Einzelfall vorliegen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©ferkelraggae/fotolia.com

Ein Schlag auf das Gesäß einer Arbeitskollegin durch ein Betriebsratsmitglied ist eine sexuelle Belästigung. Diese muss aber nicht zwingend zu einer fristlosen Kündigung führen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 23.02.2024 (7 TaBV 67/23). Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass in solchen Fällen eine Abmahnung ausreichend sein kann.

Der Streitfall

Im vorliegenden Fall hatte ein männliches Betriebsratsmitglied während einer betrieblichen Veranstaltung eine Kollegin durch einen Schlag auf ihr Gesäß sexuell belästigt. Der Vorfall ereignete sich im Februar 2023 auf dem Weg zur Tanzfläche. Der Arbeitnehmer, der nach eigenen Angaben unter Medikamenteneinfluss stand und eine geringe Alkoholtoleranz hatte, entschuldigte sich noch am selben Abend mündlich und am Folgetag per E-Mail bei der Betroffenen.

Die Arbeitgeberin sah in dem Verhalten eine schwere Pflichtverletzung und beantragte die gerichtliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sowie hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium. Sie argumentierte, dass die Tat nicht nur eine sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstelle, sondern auch das Vertrauensverhältnis innerhalb des Betriebsrats sowie zur Belegschaft schwer erschüttert habe.

Abmahnung genügt

Das LAG hielt jedoch eine Abmahnung für ausreichend. Die Richter betonten, dass eine sexuelle Belästigung „an sich“ einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Im vorliegenden Fall nahm es jedoch eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vor. Dabei berücksichtigte es insbesondere die lange, beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Tatsache, dass es sich um den ersten Vorfall dieser Art handelte, und die aufrichtige Reue des Arbeitnehmers, die sich in seinen Entschuldigungen unmittelbar nach dem Vorfall und in einer E-Mail am Folgetag ausdrückte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Abmahnung in diesem Fall ausreichend sei, um den Arbeitnehmer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.


DAV Arbeitsrecht vom 07.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Aliaksei Smalenski/fotolia.com

04.04.2025

BAG-Urteil: Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen

Der Kündigungsschutz für Schwangere gilt auch dann, wenn die Schwangerschaft erst nach Ablauf der Klagefrist erkannt wird – solange die Unkenntnis nicht selbst verschuldet war.

weiterlesen
BAG-Urteil: Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen

Meldung

©Jozef Polc/123rf.com

02.04.2025

Mobilitätsstudie zeigt: Unternehmen steuern den Weg zur Nachhaltigkeit an

Arbeitgebern kommt eine Schlüsselrolle im Rahmen der nachhaltigen Verkehrswende zu, doch viele wissen nur wenig über die genauen Wünsche ihrer Angestellten.

weiterlesen
Mobilitätsstudie zeigt: Unternehmen steuern den Weg zur Nachhaltigkeit an

Meldung

©psdesign1/fotolia.com

28.03.2025

Karenzentschädigung: BAG urteilt zu Aktienoptionen im Arbeitsverhältnis

Virtuelle Aktienoptionen erhöhen die Karenzentschädigung nur dann, wenn sie innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden.

weiterlesen
Karenzentschädigung: BAG urteilt zu Aktienoptionen im Arbeitsverhältnis

Meldung

©CrazyCloud /fotolia.com

26.03.2025

Die EMRK schützt auch berufliche Mitgliedschaften

Der Ausschluss eines Anwalts darf nicht ohne gerichtliche Kontrolle erfolgen, selbst wenn Mitgliedsbeiträge offen sind (Art. 8 EMRK).

weiterlesen
Die EMRK schützt auch berufliche Mitgliedschaften

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!