• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl

17.06.2024

Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl

Der Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 19.01.2024 (7 GLa 2/24) entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl nicht per se geeignet ist, einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis zu begründen. Vorfeld-Initiatoren sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen.

Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und wird damit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, entfällt nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer. Etwas anderes gilt nur, wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt oder es sich bei der Nichtbeschäftigung um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handelt. In allen Fallgruppen hat eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden.

Keine besonderen Kündigungsschutzregelungen im Streitfall

Der Kläger war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Abs. 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde. Dieser Auffassung erteilte das Landesarbeitsgericht eine Absage. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankomme. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung würden in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. Damit diene § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.


LAG Köln vom 10.06.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com

28.10.2026

BAG zum Kündigungsschutz als sog. Vorfeldinitiator

Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsinitiatoren greift früh, muss aber rechtzeitig beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.

weiterlesen
BAG zum Kündigungsschutz als sog. Vorfeldinitiator

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

28.10.2026

Entgelttransparenz: Unternehmen erwarten steigende Lohnkosten

Die neuen Entgelttransparenzregeln erhöhen den Handlungsdruck auf Arbeitgeber und können erhebliche Kosten und Konflikte verursachen.

weiterlesen
Entgelttransparenz: Unternehmen erwarten steigende Lohnkosten

Meldung

©kebox/fotolia.com

28.10.2026

Beschäftigte erwarten mehr vom Arbeitgeber als Gehalt

Finanzielle Sorgen belasten Beschäftigte zunehmend und machen gezielte Mitarbeiter-Benefits für Unternehmen immer wichtiger.

weiterlesen
Beschäftigte erwarten mehr vom Arbeitgeber als Gehalt

Meldung

©momius/fotolia.com

20.10.2026

Altersteilzeit: Unternehmen sind kaum vorbereitet

Das mögliche Ende des Altersteilzeit-Blockmodells zwingt Unternehmen, rechtzeitig alternative Modelle für den Ruhestand zu prüfen.

weiterlesen
Altersteilzeit: Unternehmen sind kaum vorbereitet

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.