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21.04.2026

Sozialversicherungspflicht kann nicht umetikettiert werden

Arbeitsverträge und spätere Vereinbarungen ändern nicht automatisch die sozialversicherungsrechtliche Realität. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass für die Versicherungs- und Beitragspflicht die tatsächlichen Lebens- und Beschäftigungsverhältnisse entscheidend sind.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Butch/fotolia.com

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 31.03.2026 (L 16 KR 76/23) entschieden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht nicht arbeitsrechtlich umgestaltet werden kann.

Darum ging es im Streitfall

Geklagt hatte eine Frau aus Kamerun (geb. 1978), die seit 2005 bei einem internationalen Rohstoffunternehmen mit niedersächsischen Niederlassungen tätig war. Sie hatte in Deutschland geheiratet und war hier seit 2007 über ihren Ehemann familienversichert. Im Jahr 2009 wurde sie von dem niedersächsischen Teil des Unternehmens in Deutschland als pflichtversicherte Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet. Nachdem Auslandseinsätze im Tschad und in Kamerun wegen vier Schwangerschaften nicht zustande gekommen waren, folgte 2014 die Kündigung. In einem anschließenden Kündigungsschutzstreit vereinbarte die Frau mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber, das Beschäftigungsverhältnis als nicht versicherungspflichtig anzusehen und bei der Beitragserstattung mitzuwirken.

Von ihrer Krankenkasse verlangte die Frau 2018 die Erstattung von insgesamt 68.000 Euro. Zur Begründung legte sie einen Arbeitsvertrag von den Bermudas vor, von wo sie – nach ihrer Auffassung – nach Niedersachsen entsandt worden sei. Ihr vorübergehender Aufenthalt in Deutschland sei nur durch die Schwangerschaften verlängert worden. Insgesamt sei sie ausländische Arbeitnehmerin mit international wechselnden Einsatzorten, für die zu Unrecht Beiträge entrichtet worden seien. Dies lehnte die Kasse ab, da die Frau keine Verbindungen zu den Bermudas hatte und dauerhaft in Deutschland lebte.

Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Beitragserstattung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Leistungen für die Frau erbracht wurden. Darüber hinaus habe auch kein ausländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden, sondern vielmehr eine Inlandsbindung durch Beschäftigung und Familie. Arbeitsrechtliche Manipulationsversuche zulasten der Solidargemeinschaft müssten hinter den tatsächlichen Verhältnissen zurückstehen.

Eine Vereinbarung von Erstattungsansprüchen sei geradezu abwegig und könne die Versicherungsträger nicht binden. Aus einem kollusiven Zusammenwirken zulasten der Solidargemeinschaft könne keine schutzwürdige Erwartung auf Beitragserstattung entstehen. Eine strafrechtliche Bewertung der kostenlosen Familienversicherung trotz 48.000 $ Jahreseinkommen hatte der Senat nicht vorzunehmen.


LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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