03.09.2025

Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Wer streikt, riskiert nicht nur Lohnkürzungen, sondern auch Einbußen beim Weihnachtsgeld. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach stellt klar, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen bei Streikteilnahme unter bestimmten Voraussetzungen kürzen dürfen.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

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Nach einer Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28.08.2025 (10 Ca 57/25) ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen.

Betriebsvereinbarung ist Pflicht

Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im entschiedenen Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche bildete im vorliegenden Fall eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.

Fazit

Das Urteil stärkt die Position der Arbeitgeber bei übertariflichen Sonderzahlungen. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass Streiktage zu Kürzungen führen, wenn neutrale Fehlzeiten-Regeln bestehen. Dennoch bleibt die Möglichkeit zur Berufung im Streitfall offen.


ArbG Offenbach a.M. vom 02.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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