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23.03.2021

Strenger Lockdown über Ostern: das sind die Folgen für Unternehmen

Der Lockdown in Deutschland wird bis zum 18.04.2021 verlängert. Über Ostern gelten noch strengere Regeln als zuvor („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“) und es kann bei hohen Inzidenzwerten die „Notbremse“ zum Einsatz kommen. Eine Testpflicht für Unternehmen kommt dagegen vorerst nicht. Die Bund-Länder-Kommission hat sich am 22.03.2021 auf diese Beschlüsse geeinigt. Was bedeutet dies nun konkret für Unternehmen und welche Maßnahmen müssen jetzt umgehend umgesetzt werden? Wir haben beim Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Erik Schmid, tätig bei Beiten Burkhardt in München, nachgefragt.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

Erik Schmid

DB: „Ruhepause“ über Ostern: Was bedeutet der Shutdown an Gründonnerstag/Karsamstag? Sind die beiden Tage nun wie gesetzliche Feiertage zu behandeln oder können meine Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten? Besteht ein Anspruch auf Lohnzahlung für diese Tage?

Schmid: Nach dem Beschluss vom 22.03.2021 wird der Gründonnerstag und der Karsamstag einmalig als „Ruhetage“ bezeichnet. „Ruhetag“ ist kein „Feiertag“ im Sinne des § 2 EntgFG, wonach die Arbeitszeit von Arbeitnehmern entfällt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dennoch das Arbeitsentgelt zu bezahlen hat. Nur im Arbeitszeitgesetz (§ 11 ArbZG) ist von „Ersatzruhetag“ die Rede. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, innerhalb der nächsten zwei Wochen einen zu vergütenden Ersatzruhetag (Ersatzsonntag oder Ersatzfeiertag) erhalten.

Stand heute lässt sich aus dem Beschluss vom 22.03.2021 nicht rechtssicher herleiten, ob ein für Arbeitnehmer arbeitsfreier und für Arbeitgeber dennoch zu vergütender Ruhetag als Feiertag gemeint ist oder ob es „nur“ Tage mit erweiterten Kontaktbeschränkungen sein sollen. Im Beschluss wird ausgeführt: „Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen“. Über die rechtliche Qualität der beiden Ruhetage über Ostern kann derzeit deshalb nur spekuliert werden. Es wurde ausdrücklich „Ruhetag“ und nicht „Feiertag“ geregelt. Derzeit spricht deshalb mehr dafür, dass es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt und die berufliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der sonstigen Corona-Maßnahmen zulässig ist.

DB: Wie sollte das Unternehmen dies optimalerweise an seine Mitarbeiter kommunizieren? Gibt es eine Informationspflicht seitens des Arbeitgebers bezüglich dieser Tage? Was passiert, wenn nichts ausdrücklich angeordnet wird?

Schmid: Seit der Bekanntgabe des Beschlusses gibt es viele Nachfragen und Unsicherheiten auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite im Zusammenhang mit den beiden Ruhetagen. Um weitere Unsicherheiten und eine weitere Unruhe zu vermeiden, ist eine Kommunikation des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sicherlich vorteilhaft. Die Kommunikation könnte enthalten, dass derzeit noch nicht ganz klar ist, ob es sich bei den Ruhetagen um eine Erweiterung der Kontaktbeschränkung oder um einen vergütungspflichtigen Feiertag handelt, das Unternehmen aber derzeit davon ausgehen, dass die berufliche Tätigkeit unter den übrigen Corona-Maßnahmen am Gründonnerstag und am Karsamstag zulässig ist.

Eine Informationspflicht gibt es hingegen nicht. Auch beispielsweise an Weihnachten gibt es keine Pflicht des Arbeitgebers, die Mitarbeiter zu informieren, dass der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag gesetzliche Feiertage sind, keine Arbeitspflicht bzw. ein Beschäftigungsverbot und eine Entgeltfortzahlungspflicht besteht.

Wenn – entgegen des Beschlusses vom 22.03.2021 – vom Bund und von den Ländern nichts weiter ausgeführt wird, liegt kein gesetzlicher Feiertag vor und es besteht Arbeits- und Vergütungspflicht.

DB: Thema Corona-Tests: Unternehmen bleiben von einer Corona-Testpflicht (vorerst) verschont. Die Politik vertraut weiterhin insoweit auf die Selbstverpflichtung der Wirtschaft. Was bedeutet dies für Unternehmen jetzt. Gibt es einen Anspruch der Mitarbeiter auf die Tests?

Schmid: Es bleibt bei der bisherigen Regelung: Unternehmen sollen, soweit möglich, ihre Mitarbeiter im Homeoffice beschäftigen. Wenn Homeoffice nicht möglich ist, sollen Unternehmen den im Betrieb körperlich anwesenden Mitarbeitern regelmäßige Testangebote anbieten. Ein Anspruch von Mitarbeitern auf regelmäßige Tests beim Arbeitgeber, während der Arbeitszeit und auf Kosten des Arbeitgebers besteht (derzeit) nicht. Derzeit ist es grundsätzlich eher als dringende Empfehlung an die Unternehmen zu verstehen.

Im Beschluss vom 22.03.2021 ist angekündigt, dass im April 2021 ein Umsetzungsbericht zu den Testangeboten in Unternehmen erfolgen wird. Daraufhin wird auf Grundlage des Umsetzungsberichts durch die Wirtschaftsverbände und auf Grundlage eines eigenen Monitorings der Bundesregierung bewertet, ob gesetzlicher Handlungsbedarf besteht und die Arbeitsschutzordnung ergänzt bzw. erweitert wird.

Für bestimmte Bereiche und Branchen, wie die Altenpflege besteht bereits jetzt eine Corona-Testpflicht bei den Beschäftigten.

Auch ohne grundsätzliche rechtliche Pflicht sind Unternehmen zur Bekämpfung der Pandemie, aus Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern, aber auch aus Eigeninteresse, den Betriebsablauf nicht zu stören, angehalten, regelmäßig Testangebote zu machen.

DB: Und falls der Arbeitgeber die Vorgaben erfüllen möchte: Wo bekommt er die Tests her? Ist sichergestellt, wann und wie viele er bekommt? Was kosten die?

Schmid: Zu den Tests von Unternehmen im Betrieb ist im Beschluss vom 22.03.2021 nichts weiter geregelt. Dies bedeutet, dass jedes Unternehmen bei den betrieblichen Tests, wie zu Beginn der Corona-Pandemie bei Desinfektionsmitteln und beim Mund-Nasen-Schutz hinsichtlich Organisation, Beschaffung, Kosten und Umsetzung auf sich alleine gestellt ist. Jedes Unternehmen hat Tests in ausreichendem Maße zu beschaffen, die Tests durch geeignetes Personal sicherzustellen, rechtzeitig auszuwerten und im Falle eines positiven Testergebnisses Gegenmaßnahmen vorzubereiten.

Zu den Kosten des Tests selbst kommen die Kosten für geeignetes Personal, Kosten für die zu vergütende Arbeitszeit sowie Kosten für Organisation und Räumlichkeiten hinzu. Das Arbeitsministerium kalkuliert für Planung und Vorbereitung der Schnelltests einmalige Lohnkosten von ca. 2.700 € je Standort, Personalaufwand in Höhe von 2,32 € pro Test zuzüglich anteilige Lohnkosten des getesteten Beschäftigten pro Test im Umfang von ca. 20 Minuten sowie der Test selbst.

DB: Wie sollten Unternehmen nun konkret bezüglich einer Teststrategie reagieren? Was ist eine angemessene, sinnvolle und effektive Vorgehensweise?

Schmid: Es ist schwer, pauschal über eine richtige Teststrategie zu sprechen. Letztendlich kommt es auf den jeweiligen Betriebsablauf und die individuellen Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Beschäftigten und dem Arbeitsplatz an. Unternehmen haben bei der richtigen Teststrategie insbesondere einerseits die problematische Beschaffung ausreichender Tests, andererseits die hohen Kosten der Tests zu berücksichtigen. Es gilt „alles kann, nichts muss“. Beispielsweise habe ich von mobilen Testwägen vor dem Betriebsgelände gehört. Ebenfalls gibt es die Möglichkeit, sich zu Hause zu testen und die Auswertung im Unternehmen vornehmen zu lassen. Auch von datenschutzfreundlichen Tests zum Gurgeln mit einer Gruppenauswertung, im ersten Schritt ohne Rückschlüsse auf den individuellen Arbeitnehmer, habe ich gehört.

DB: Vielen Dank für das Interview Herr Dr. Schmid!


Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

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