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18.09.2025

Ungleichbehandlung im Hinweisgeberschutzgesetz

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat seine Stellungnahme zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie bei der EU-Kommission eingereicht. Dabei fordert er, dass die Beraterschaft, wie Rechtsanwälte, vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Dafür muss eine irreführende Sprachübersetzung korrigiert werden.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

imilian/123rf.com

Im Jahr 2023 sorgte die Umsetzung der EU-Richtlinie ((EU) 201971937) in das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz für großen Unmut. Während nämlich Rechtsanwälte bei der Erbringung steuerlicher Beratung vom Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz aufgrund ihres Berufsgeheimnisses ausgenommen wurden, galt dieses für Steuerberater nicht. Zu Recht monierte der DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) eine ungerechtfertigte Zwei-Klassen-Gesellschaft.

Die Krux mit der Sprachübersetzung

Grund für diese Ungleichbehandlung beim Berufsgeheimnis ist eine abweichende Übersetzung des Rechtsbegriffs „legal professional privilege“ in die deutsche Sprache.

EU-Rechtsakte werden in Brüssel und Straßburg nämlich grundsätzlich in englischer Sprache verhandelt. Die Dokumente werden dann in die anderen Sprachen der EU übersetzt.

Für die englische Sprache verwendet der EU-Gesetzgeber zur Bezeichnung des Berufsgeheimnisses rechtsberatender Berufe regelmäßig den Begriff „legal professional privilege“. Leider wurde dieser Begriff in der Vergangenheit nie einheitlich in die deutsche Sprache übersetzt. Beim Hinweisgeberschutz wurde er überdies mit dem irreführenden Terminus „anwaltliches Berufsgeheimnis“ versehen. Ein kleiner, aber feiner Unterschied also. Denn Steuerberater sind sicherlich (steuer-) rechtsberatende Berufe. Anwälte sind sie jedoch nicht.

Vorbild Österreich

Trotz der Intervention des DStV hielt der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie stur an der irreführenden Übersetzung „anwaltliches Berufsgeheimnis“ fest. Dass es auch anders geht, zeigte etwa der Gesetzgeber in Österreich. Dort werden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Umsetzung wie Rechtsanwälte vom Anwendungsbereich ausgenommen. Damit hat der österreichische Gesetzgeber den eigentlichen Sinn und Zweck der Regelung ohne viel Federlesen übernommen. Pragmatisch. Praktisch. Gut.

DStV-Forderung bei der öffentlichen Konsultation

Für die künftige EU-Gesetzgebung hat die EU-Kommission aufgrund der Initiative der German Tax Advisers, der Brüsseler Kooperation des DStV mit der Bundessteuerberaterkammer, bereits Besserung gelobt. Sie will den Rechtsbegriff „legal professional privilege“ nunmehr einheitlich und insbesondere nicht mehr als „anwaltliches Berufsgeheimnis“ übersetzen.

Zudem hat die EU-Kommission eine Bewertung der Richtlinie zum Hinweisgeberschutz gestartet. Der DStV nutzte die Gelegenheit und reichte seine Stellungnahme ein, um die überfällige Korrektur der leidigen Übersetzung anzumahnen. Die Bewertung der EU-Richtlinie soll Ende 2026 abgeschlossen sein.


DStV vom 16.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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