• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Untersagung der Betriebsratswahl beim Lieferdienst Gorillas

28.10.2022

Untersagung der Betriebsratswahl beim Lieferdienst Gorillas

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Coloures-Pic/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass eine für den 19.10.2022 für das „Warehouse Schöneberg“ geplante Betriebsratswahl nicht durchgeführt werden darf.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lieferdienstes „Gorillas“ und betreibt in Berlin das „Warehouse Schöneberg“. Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (3 BV 12711/21) ist derzeit von den Beteiligten ruhend gestellt worden.

Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl

Es ist ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das „Warehouse Schöneberg“ und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendet sich die Arbeitgeberin in mehreren Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin. Eine erste Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.10.2022 ist nun Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gewesen.

Kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ mit Beschluss vom 19.10.2022 (23 TaBVGa 1094/22) stattgegeben. Für die Betriebsratswahl für das „Warehouse Schöneberg“ sei kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden. Es sei in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstands abgewichen worden, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig sei.

Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.


LArbG Berlin-Brandenburg vom 20.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

Weitere Meldungen


Social Media, Chat, WhatsApp, facebook, SMS, Smartphone, Handy
Meldung

©oatawa/fotolia.com

29.08.2023

Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chatgruppe

Die fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich ein Arbeitnehmer in einer privaten Chatgruppe in stark beleidigender Weise über Vorgesetzte und Kollegen äußert.

Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chatgruppe
Teilzeit, Vollzeit, Arbeitszeit
Arbeitsrecht, Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com

03.08.2023

Teilzeit-Trend: Zahl der Teilzeitbeschäftigten steigt

Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Deutschland steigt: Am 30.06.2022 lag sie bei rund 10,2 Millionen – also bei 29,7 %.

Teilzeit-Trend: Zahl der Teilzeitbeschäftigten steigt

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Testen Sie kostenlos zwei Ausgaben inkl. Datenbankzugang!