• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

26.04.2024

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Das EU-Parlament hat neuen Regeln zugestimmt, die es der EU ermöglichen, den Verkauf, die Einfuhr und die Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Waren zu verbieten.

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

nito500/123rf.com

Die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden in die Lage versetzt, verdächtige Waren, Lieferketten und Hersteller zu untersuchen. Wenn sich herausstellt, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, kann es nicht mehr auf dem EU-Markt (auch nicht online) verkauft werden, und die Lieferungen werden an den EU-Grenzen abgefangen.

Ermittlungen

Die Entscheidung über die Einleitung von Ermittlungen stützt sich auf sachliche und überprüfbare Informationen, die beispielsweise von internationalen Organisationen, kooperierenden Behörden und Hinweisgebern stammen können. Dabei werden mehrere Risikofaktoren und Kriterien berücksichtigt, darunter das Vorhandensein von staatlich auferlegter Zwangsarbeit in bestimmten Wirtschaftszweigen und geografischen Gebieten.

Konsequenzen für Unternehmen, die Zwangsarbeit einsetzen

Hersteller von verbotenen Waren müssen ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören. Nicht konforme Unternehmen können mit Geldstrafen belegt werden. Die Waren können wieder auf dem EU-Binnenmarkt zugelassen werden, sobald das Unternehmen Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten eliminiert hat.

Nächste Schritte

Die Verordnung wurde mit 555 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 45 Enthaltungen angenommen. Der Text muss nun noch vom EU-Rat förmlich gebilligt werden. Anschließend wird er im Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Länder müssen innerhalb von drei Jahren mit der Anwendung der Verordnung beginnen.


EU-Parlament vom 23.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©djedzura/123rf.com

29.05.2026

AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Eine falsche Anrede in einer Bewerbungsabsage kann heikel sein, vor allem, wenn Bewerbende ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Ansprache bitten.

weiterlesen
AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com

29.05.2026

Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Frauen übernehmen zunehmend Spitzenpositionen in den Kontrollgremien, während auch internationale Führungserfahrung wichtiger wird.

weiterlesen
Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com

28.05.2026

Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert

Zwar arbeiten Teilzeitkräfte heute mehr Stunden als früher, gleichzeitig bleibt Teilzeit vor allem bei Frauen und älteren Beschäftigten weit verbreitet.

weiterlesen
Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com

28.05.2026

Fehlzeiten-Rekord: Verhaltenswandel als Hauptursache

Der Anstieg an Fehltagen liegt einerseits an häufigeren Atemwegserkrankungen und andererseits hat sich das Verhalten im Krankheitsfall geändert.

weiterlesen
Fehlzeiten-Rekord: Verhaltenswandel als Hauptursache

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:


ZAU Zeitschrift plus Datenbank

Haben wir Ihr Interesse für die ZAU geweckt?

Sichern Sie sich das ZAU Gratis-Paket: 1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ZAU – Zeitschrift für Arbeitsrecht im Unternehmen kostenlos.