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27.01.2023

Vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Fristlose Kündigung und Annahmeverzug

©Vadym Pastukh/123rf.com

Die Bundesregierung hat am 25.01.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.

Die Aufhebung der sogenannten Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden.

Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig

„Angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt, sind bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig“, erklärt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.


BMAS vom 25.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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